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AG Bergisch Gladbach, 02.11.2017 - 62 C 42/17 |
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AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 02. November 2017 - 62 C 42/17 (https://dejure.org/2017,43104)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- autokaufrecht.info
Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens als Rücktrittsgrund
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- RA Kotz
Gebrauchtwagenkaufvertrag - abweichende Anzahl der Vorbesitzer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Hannover, 30.07.2010 - 16 O 355/09
Kein Rücktrittsgrund bei falscher Anzahl der Vorbesitzer im Kfz-Kaufvertrag
Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 02.11.2017 - 62 C 42/17
Bei einem PKW, der knapp elf Jahre alt ist und eine Laufleistung von 78.000 km aufweist, ist die Differenz zwischen zwei oder drei Vorbesitzer zu vernachlässigen und insoweit - wenn überhaupt - lediglich ein unwesentlicher Mangel auf den ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht gestützt werden kann (so auch LG Hannover, Urteil vom 30.07.2010, Az. 16 O 355/09; LG Kiel Urteil vom 27.02.2015, Az. 3 O 25/14). - LG Kiel, 27.02.2015 - 3 O 25/14
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Händlerpflicht Prüfung Kilometerstand
Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 02.11.2017 - 62 C 42/17
Bei einem PKW, der knapp elf Jahre alt ist und eine Laufleistung von 78.000 km aufweist, ist die Differenz zwischen zwei oder drei Vorbesitzer zu vernachlässigen und insoweit - wenn überhaupt - lediglich ein unwesentlicher Mangel auf den ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht gestützt werden kann (so auch LG Hannover, Urteil vom 30.07.2010, Az. 16 O 355/09; LG Kiel Urteil vom 27.02.2015, Az. 3 O 25/14). - BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 123/09
Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag
Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 02.11.2017 - 62 C 42/17
Eine derartige durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegte Schadenspauschale ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 123/09) zulässig, sie verstößt insbesondere nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 Lit. b BGB.