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   AG Bergisch Gladbach, 22.01.2013 - 60 C 399/12   

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https://dejure.org/2013,282
AG Bergisch Gladbach, 22.01.2013 - 60 C 399/12 (https://dejure.org/2013,282)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 22.01.2013 - 60 C 399/12 (https://dejure.org/2013,282)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 60 C 399/12 (https://dejure.org/2013,282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versicherungsvertrag, Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung des Widerrufs eines Vertrags über eine fondgebundene Rentenversicherung auch auf eine Kostenausgleichsvereinbarung; Fristgerechter Widerruf eines Vertrags über eine fondgebundene Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 8 Abs. 1; VVG § 8 Abs. 5 S. 1
    Erstreckung des Widerrufs eines Vertrags über eine fondgebundene Rentenversicherung auch auf eine Kostenausgleichsvereinbarung; Fristgerechter Widerruf eines Vertrags über eine fondgebundene Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesetz über den Versicherungsvertrag enthält auch Anforderungen an die Widerrufsbelehrung einer Kostenausgleichsvereinbarung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 22.11.2011 - 7 O 286/10

    Allgemeine Versicherungsbedingungen: Transparenz einer

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 22.01.2013 - 60 C 399/12
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, Urteil vom 22.11.2011, Aktenzeichen 7 O 286/10, vertritt der Beklagte die Ansicht, es sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen.
  • AG Köln, 13.05.2013 - 142 C 558/12

    Anspruch auf Zahlung von Abschlusskosten und Einrichtungskosten für einen

    Dass das Widerrufsrecht einheitlich den versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zu folgen hat, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass ansonsten die mit dem Widerrufsrecht bezweckte etwaige Auflösung und Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses unterlaufen würde; denn angesichts der geringeren Anforderungen an den Ablauf der Widerrufsfrist bei der Kostenausgleichsvereinbarung kann es dazu kommen, dass der Widerruf der Ausgleichsvereinbarung bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist für den Versicherungsvertrag selbst nicht mehr möglich ist, mit der Folge, dass zwar noch der Versicherungsvertrag widerruflich ist nicht aber die Kostenausgleichsvereinbarung (so zutreffend AG Bergisch Gladbach Urteil vom 22.01.2013 - 60 C 399/12 - zitiert nach juris).
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