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   AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15   

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https://dejure.org/2016,54660
AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15 (https://dejure.org/2016,54660)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 29.07.2016 - 63 C 508/15 (https://dejure.org/2016,54660)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - 63 C 508/15 (https://dejure.org/2016,54660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung beim Linksabbiegen in ein Grundstück

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 09.09.2002 - 12 U 26/01

    Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Linksabbiegen auf ein Grundstück

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15
    Im Rahmen des § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links auf ein Grundstück abbiegenden Kraftfahrer; kommt es zwischen ihm und einem überholenden Kfz zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 12 U 177/09 -, Rn. 16, juris; KG Berlin, Urteil vom 09. September 2002 - 12 U 26/01 -, Rn. 6, juris; jew. m.w.N.).

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen haftet derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass dem Überholenden die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird (KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 12 U 177/09 -, Rn. 22, juris; KG Berlin, Urteil vom 09. September 2002 - 12 U 26/01 -, Rn. 6, juris; jew. m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist auch bei Anwendung des gegen den Linksabbiegenden streitenden Anscheinsbeweises eine Mithaftung begründet (KG Berlin, Urteil vom 09. September 2002 - 12 U 26/01 -, Rn. 8, juris).

  • KG, 12.07.2010 - 12 U 177/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines links in ein Grundstück einbiegenden

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15
    Im Rahmen des § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links auf ein Grundstück abbiegenden Kraftfahrer; kommt es zwischen ihm und einem überholenden Kfz zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 12 U 177/09 -, Rn. 16, juris; KG Berlin, Urteil vom 09. September 2002 - 12 U 26/01 -, Rn. 6, juris; jew. m.w.N.).

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen haftet derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass dem Überholenden die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird (KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 12 U 177/09 -, Rn. 22, juris; KG Berlin, Urteil vom 09. September 2002 - 12 U 26/01 -, Rn. 6, juris; jew. m.w.N.).

  • OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 34/99

    Kein Anscheinsbeweis beim Auffahren auf einen Linksabbieger; Haftungsverteilung

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15
    Damit schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Köln an, welches bei einem Unfallhergang, bei dem der Vorausfahrende einen Abbiegevorgang beginnt, ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und der hinter ihm Fahrende bei unklarer Verkehrslage zum Überholen ansetzt, eine Haftungsverteilung auf hälftiger Basis für angemessen erachtet hat (OLG Köln, Urteil vom 01. Oktober 1999 - 19 U 34/99 -, Rn. 4, juris).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15
    Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - VI ZR 133/11 -, juris Rn. 5).
  • KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 29.07.2016 - 63 C 508/15
    Auch gegen den Wendenden spricht wegen der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO ein Anscheinsbeweis (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 9 StVO Rn. 50 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2008 - 12 U 158/08 -, Rn. 9, juris).
  • LG Köln, 08.02.2017 - 9 S 157/16

    Verhalten beim nicht möglichen Einordnen zum Zweck des Wendens oder des

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 29.07.2016 - 63 C 508/15 - wird zurückgewiesen.
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