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   AG Bergisch Gladbach, 29.11.2017 - 48 OWi 810/17   

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https://dejure.org/2017,54378
AG Bergisch Gladbach, 29.11.2017 - 48 OWi 810/17 (https://dejure.org/2017,54378)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 29.11.2017 - 48 OWi 810/17 (https://dejure.org/2017,54378)
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 29. November 2017 - 48 OWi 810/17 (https://dejure.org/2017,54378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang, Antrag auf gerichtliche EntscheidungW

  • IWW

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Akteneinsicht: Besser spät als nie zur besseren Einsicht kommen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 2 RBs 63/15

    Keine Akteneinsicht in Daten der Geschwindigkeitsmessungen anderer

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 29.11.2017 - 48 OWi 810/17
    Die vorgenannte Bewertung durch das erkennende Gericht lässt jedoch außer Acht, dass eine im Vordringen befindliche Meinung einiger Obergerichte, so des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV-2 RBs 63/15 und OLG Bamberg v. 04.04.2016 (3 Ss Owi 1444/15) - umgekehrt davon ausgeht, dass die Einsicht in die übrigen Messdaten der Messreihe nicht mehr zwingend zum Akteninhalt der konkreten Messung und des konkreten behördlichen und ersichtlichen Verfahrens gehöre, sondern lediglich eine Information sei, die der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde beantragen und vornehmen könne; idealerweise zeitlich rechtzeitig vor der eigenen Hauptverhandlung.
  • OLG Bamberg, 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15

    Kein Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der digitalen Messdatei bei

    Auszug aus AG Bergisch Gladbach, 29.11.2017 - 48 OWi 810/17
    Die vorgenannte Bewertung durch das erkennende Gericht lässt jedoch außer Acht, dass eine im Vordringen befindliche Meinung einiger Obergerichte, so des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV-2 RBs 63/15 und OLG Bamberg v. 04.04.2016 (3 Ss Owi 1444/15) - umgekehrt davon ausgeht, dass die Einsicht in die übrigen Messdaten der Messreihe nicht mehr zwingend zum Akteninhalt der konkreten Messung und des konkreten behördlichen und ersichtlichen Verfahrens gehöre, sondern lediglich eine Information sei, die der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde beantragen und vornehmen könne; idealerweise zeitlich rechtzeitig vor der eigenen Hauptverhandlung.
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