Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 03.11.2022 - 205 C 248/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine Mietminderung wegen Lärm- und Staubbelastung durch Bauarbeiten in der Nachbarschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietminderungen wegen Beeinträchtigungen durch Baulärm und Staub
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietminderung wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mietminderung wegen Baulärms in Nachbarschaft setzt Erheblichkeit der Beeinträchtigungen voraus - Darlegungs- und Beweislast für wesentliche Beeinträchtigung liegt beim Mieter
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.11.2021 - VIII ZR 258/19
Wohnraummiete: Mietmangel bei nach Abschluss des Vertrags eintretenden erhöhten …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.11.2022 - 205 C 248/21
Soweit konkrete Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2021, VIII ZR 258/19 Rn. 18 m.w.N.).Nach der aktuellen und ständigen Rechtsprechung des BGH, der das Gericht folgt, nachdem sie vom BGH gerade zu diesen Fragen aktuell mehrfach bestätigt, bekräftigt und festgeschrieben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020, VIII ZR 31/18, und zuletzt BGH, Urteil vom 24.11.2021, VIII ZR 258/19), kann regelmäßig auch nicht angenommen werden, dass die Freiheit von Baulärm konkludent als Sollbeschaffenheit einer Wohnung dadurch vereinbart wird, dass bei Abschluss des Mietvertrages keine Quelle besonderen Baulärms vorhanden war.
- BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18
Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 03.11.2022 - 205 C 248/21
Nach der aktuellen und ständigen Rechtsprechung des BGH, der das Gericht folgt, nachdem sie vom BGH gerade zu diesen Fragen aktuell mehrfach bestätigt, bekräftigt und festgeschrieben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020, VIII ZR 31/18, und zuletzt BGH, Urteil vom 24.11.2021, VIII ZR 258/19), kann regelmäßig auch nicht angenommen werden, dass die Freiheit von Baulärm konkludent als Sollbeschaffenheit einer Wohnung dadurch vereinbart wird, dass bei Abschluss des Mietvertrages keine Quelle besonderen Baulärms vorhanden war.