Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2017 - 73 C 56/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- RA Kotz
WEG-Mehrheitsbeschluss über Anbringung von Rollgittern vor den Fenstern
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.11.2011 - V ZR 65/11
Wohnungseigentümergemeinschaft: Kostenfreistellungsanspruch des einer baulichen …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2017 - 73 C 56/16
Selbst wenn ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss vorliegt, ist er lediglich verpflichtet, die Maßnahme zu dulden, ohne seine Zustimmung ist er jedoch nicht verpflichtet, die Kosten der Maßnahme selbst zu tragen (BGH ZWE 2012, 86).Die Berufung wird vorsorglich gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, da das Gericht insoweit Klarstellungsbedarf sieht, als die Entscheidung des BGH vom 11. November 2011 (V ZR 65/11, abgedruckt in ZWE 2012, 86) sich um die Frage dreht, ob ein bestandskräftiger Beschluss über die bauliche Veränderung den nicht zustimmenden Eigentümern von den Kosten dieser baulichen Veränderung befreit und sich nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob eine eingeschränkte Zustimmung im Rahmen einer nichtigen Beschlussfassung zu denselben Rechtswirkungen führt.
- OLG Düsseldorf, 04.11.2005 - 3 Wx 92/05
Wohneigentumsrecht - Kostentragung für Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden durch …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2017 - 73 C 56/16
Die Rechtsfolgen der fehlenden Zustimmung kommen dem Eigentümer zugute, der Sondernachfolger desjenigen ist, der nicht zugestimmt hat, ebenso wie die Verpflichtung zur Tragung aller Kosten und Folgekosten der baulichen Veränderung ohne Grundbucheintragung auf den Sondernachfolger des die bauliche Veränderung veranlassenden Wohnungseigentümers übergeht (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2006, 109). - BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08
Begründung der Anfechtungsklage
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2017 - 73 C 56/16
Damit ist der wesentliche, tatsächliche Kern der Rüge in der Klagebegründung vorgetragen worden, was nach der Rechtsprechung für eine zulässige Rüge gegen einen Versammlungsbeschluss ausreicht (BGH NJW 2009, 999 ff.).