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AG Berlin-Charlottenburg, 08.11.2019 - 73 C 39/19 |
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AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08. November 2019 - 73 C 39/19 (https://dejure.org/2019,53081)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 242 BGB, § 21 Abs 3 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG
Anfechtung eines Ablehnungsbeschlusses im Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abänderung eines bestandskräftigen Erstbeschlusses durch einen Zweitbeschluss - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ein bestandskräftiger Beschluss kann nur ausnahmsweise abgeändert werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bestandskräftiger Beschluss kann nur ausnahmsweise abgeändert werden (IMR 2020, 429)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.09.2012 - V ZR 251/11
Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Aufnahme eines …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.11.2019 - 73 C 39/19
Ein Anspruch auf Abänderung kann sich daher nur ganz ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, wenn sich etwa aus einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse Umstände ergeben, die die Beschlussdurchführung gegenüber dem klagenden Eigentümer als treuwidrig erscheinen lassen würde (BGH, Urteil v. 28.9. 2012 - V ZR 251/11). - AG Berlin-Charlottenburg, 27.11.2018 - 74 C 47/18
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.11.2019 - 73 C 39/19
Die Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27 November 2018 (Aktenzeichen 74 C 47/18) abgewiesen.