Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 375/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Asbesthaltige Fußbodenplatten in Mietwohnung; Schadensersatz; Schmerzensgeld
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensersatz und Mietminderung wegen Asbestbelastung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gevestor.de (Kurzinformation)
Asbest in Mietwohnung: Nur nachweisliche Gefahr rechtfertigt Ansprüche
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Mieteransprüche ohne konkrete Gefahr durch Asbestrückstände! (IMR 2014, 201)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 375/13
- AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 365/13
- LG Berlin, 16.03.2015 - 18 S 138/14
- BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 97/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- LG Berlin, 03.12.2010 - 63 S 42/10
Keine Möglichkeit der mechanischen Bearbeitung von asbestbelasteten Wänden bei …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 375/13
Das Landgericht Berlin hat diesbezüglich nach Beauftragung eines Sachverständigen schon mit Urteil vom 03.12.2010 (GE 2011, 205) Ausführungen dazu gemacht, dass fest gebundene Asbestplatten bei vertragsgemäßer Nutzung der Mietsache keine Belastung der Raumluft zur Folge haben.Denn Wohnungsmieter sind im Rahmen ihres Mietgebrauchs nicht zu mechanischen Einwirkungen auf überlassene Fußböden berechtigt (vgl. auch LG Berlin GE 2011, 205), so dass die Beklagte wegen der Beschaffenheit der Bodenplatten mit fest gebundenem Asbest nicht befürchten musste, es könnte durch Bearbeitung von Fußböden zu Gesundheitsgefahren der Mieter kommen.
- OLG Koblenz, 02.11.2011 - 1 U 1380/10
Freisetzen von Asbestfasern ist Gesundheitsverletzung!
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 375/13
Zwar dürfte das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sein (vgl. LG Berlin GE -, 352 und OLG Koblenz GuT 2011, 530). - BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08
Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 375/13
Der Bundesgerichtshof hat eine Aufklärungspflicht betreffend die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe auch nicht etwa im Rahmen eines Mietverhältnisses angenommen, sondern nur bei Verkauf eines Hauses mit der Begründung, es bestehe bei Verkauf eines Hauses die nahe liegende Gefahr, dass auch die Käufer als Laien Umgestaltungs-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten durchführen würden, die in dem konkreten Fall bei Fassadenbohrungen gravierende Gesundheitsgefahren wegen der aus Asbestzementplatten bestehenden Fassade zur Folge gehabt hätten (vgl. BGH NJW 2009, 2120). - LG Dresden, 25.02.2011 - 4 S 73/10
Ansprüche eines Mieters auf Schadensersatz aufgrund der behaupteten …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 375/13
Abweichend wurde nur in einem Fall entschieden, in dem - anders als hier - Baufathermplatten verbaut waren, bei denen es wegen der Natur des Baustoffes schon bei bestimmungsgemäßer Beanspruchung (z. B. Vibration durch Trittschall) zu einem Freisetzen von feinsten atembaren Fasern kam (vgl. hierzu LG Dresden NJW 2011, 3106). - LG Berlin, 27.10.1998 - 65 S 223/98
Mietminderung bei Asbesthaltigkeit von Fußbodenplatten
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 375/13
Das Landgericht Berlin hat auch schon entschieden, dass der Mieter eine konkrete Gesundheitsgefährdung in Form gelöster Fasern schlüssig darlegen müsste, um zur Mietminderung berechtigt zu sein, wenn in der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten verlegt sind (vgl. LG Berlin GE 1999, 47 und GE -, 353).
- AG Berlin-Schöneberg, 18.02.2016 - 106 C 282/15
Wohnraummiete: Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich einer Asbestsanierung
Außerdem könnte die Klägerin als Vermieterin dann unter Umständen schadensersatzpflichtig werden (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 10.03.2014 - 237 C 375/13, zit. nach "juris").