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AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2018 - 233 C 148/18 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10.07.2018 - 233 C 148/18 (https://dejure.org/2018,23264)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 233 C 148/18 (https://dejure.org/2018,23264)
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Volltextveröffentlichung
- kanzlei.biz
Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16
Filesharing über einen Familienanschluss
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2018 - 233 C 148/18
Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 30.03.2017, I ZR 19/16 - Loud, juris).Im Fall der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast hat die betroffene Partei die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (BGH, 30.03.2017, I ZR 19/16 Loud, juris).
- BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15
Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2018 - 233 C 148/18
Dies umfasst auch den Router, der sich regelmäßig im Besitz des Anschlussinhabers befindet (BGH 06.10.2016, I ZR 154/15 - Afterlife; LG München, 24.06.20.15, 21 S 18914/14; juris). - BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14
Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2018 - 233 C 148/18
Für das öffentliche Zugänglichmachen ist ausreichend, das Dritten der Zugriff auf das geschützte Werke eröffnet wird (BGH, 11.06.2015, I ZR 19/14 - Tauschbörse I; BGH 11.06.2015, I ZR. 7/14 Tauschbörse II, juris). - BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14
Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.07.2018 - 233 C 148/18
Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Tatsache, dass im Vergleich zu einem Musikalbum bei einer Bild -/Tonaufnahme höhere Produktionskosten anfallen und der BGH für 15 Musiktitel, die einem Musikalbum entsprechen, einen Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000,00 Euro für angemessen erachtet hat (BGH, 11.06.2015, I ZR 7/14 - Tauschbörse III, juris), überschreitet die geltend gemachten Höhe einer Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für den streitgegenständlichen Film die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.