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   AG Berlin-Charlottenburg, 15.08.2019 - 210 C 348/18   

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https://dejure.org/2019,60638
AG Berlin-Charlottenburg, 15.08.2019 - 210 C 348/18 (https://dejure.org/2019,60638)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 15.08.2019 - 210 C 348/18 (https://dejure.org/2019,60638)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 15. August 2019 - 210 C 348/18 (https://dejure.org/2019,60638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Ordentliche Mietvertragskündigung bei Nichtzahlung von Mietkautionsraten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zahlungsverzug mit den Raten für die Mietkaution rechtfertigt die Kündigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Hamburg-Blankenese, 11.08.2010 - 531 C 28/10

    Nichtzahlung der Mietkaution - Mietvertragskündigung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 15.08.2019 - 210 C 348/18
    Dies ist jedoch unschädlich, da der Zahlungsverzug mit Mietkautionsraten eine erhebliche schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, die auch eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt (vgl. Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 11. April 2008 - 16 C 430/07, zitiert nach juris; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11. August 2010 - 531 C 28/10, m. w. N., zitiert nach juris).
  • AG Berlin-Neukölln, 11.04.2008 - 16 C 430/07
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 15.08.2019 - 210 C 348/18
    Dies ist jedoch unschädlich, da der Zahlungsverzug mit Mietkautionsraten eine erhebliche schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, die auch eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt (vgl. Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 11. April 2008 - 16 C 430/07, zitiert nach juris; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11. August 2010 - 531 C 28/10, m. w. N., zitiert nach juris).
  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 255/04

    Rechtstellung des Mieters von Geschäftsräumen; Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 15.08.2019 - 210 C 348/18
    Denn ein solches besteht bezüglich der Mietkaution nicht, da die Mieter regelmäßig durch ihr Minderungsrecht nach §§ 536 ff. BGB ausreichend geschützt sind und die Kautionszahlung dem Sicherungsinteresse des Vermieters dient (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 255/04, Rn. 25, zitiert nach juris).
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