Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 17.01.2023 - 206 C 256/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 535 BGB, § 536a BGB
Wohnraummiete: Pflicht des Mieters zur Instandhaltung von Einbauten des Mieters - mietrechtsiegen.de
Mieterpflicht zur Instandhaltung von Einbauten des Mieters
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Instandsetzungspflicht nach Mietermodernisierung
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mieter baute Dusche ein: Für Schäden haftet er selbst
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vermieter muss Einbauten des Mieters nicht instand halten oder instand setzen - Zustimmung des Vermieters zur Mietermodernisierung unerheblich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Kiel, 17.04.2003 - 1 S 180/02
Ausnahmen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.01.2023 - 206 C 256/22
Den Vermieter treffe keine Instandhaltungspflicht für durch den Mieter freiwillig ausgeführte Einbauarbeiten (vgl. LG Kiel, Urteil vom 17.04.2003, 1 S 180/02, juris).Vielmehr ist Rechtsfolge des freiwilligen Einbaus, dass den Mieter bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung auch die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der von ihm eingebauten Einrichtung trifft (LG Kiel, Urteil vom 17. April 2003 - 1 S 180/02 -, Rn. 10, juris).
- BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.01.2023 - 206 C 256/22
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die für die Sanierung der Dusche entstandenen Kosten nach dem Urteil des BGH vom 19.11.2014 (VIII ZR 191/13) zu erstatten.Da es bereits an einer Instandsetzungsverpflichtung des Beklagten im Sinne von § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt, kommt es weder darauf an, ob der Schaden schuldhaft durch den Kläger verursacht wurde, noch darauf, ob der Beklagte (im Falle einer - hier fehlenden - Instandhaltungspflicht) seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen müsste; das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13 (juris) ist daher schon vom Ansatz her nicht einschlägig.