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   AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21   

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https://dejure.org/2022,25408
AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21 (https://dejure.org/2022,25408)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.03.2022 - 233 C 113/21 (https://dejure.org/2022,25408)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18. März 2022 - 233 C 113/21 (https://dejure.org/2022,25408)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21
    Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist mit Veröffentlichung auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses in hinreichender Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam (BGH, 27.05.2020, VIII ZR 45/19, juris; BGH, 27.05.2020, VIII ZR 292/19, juris).

    Denn die Beklagte hat ihre aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von ihrer Mieterin nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und die Klägerin dazu veranlasst, Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 3 BGB geltend zu machen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 - juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21 -, Rn. 59, juris).

    Der zu berücksichtigende Gegenstandswert beträgt 20.163,47 ? (tatsächlicher Überschreitungsbetrag von 429, 01 ? x 47 (42 x der Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird zuzüglich 2 x der Überschreitungsbetrag für die abgetretenen Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Miete zuzüglich 3 x der Überschreitungsbetrag für die zusätzlich verlangte Teilrückzahlung der Kaution; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 - juris)).

    Der Freistellungsanspruch nach § 257 BGB hat sich durch die Abtretung an die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 - juris).

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

    Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21
    Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21 -juris).".

    Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 veröffentlicht worden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21 -, juris).

    Denn die Beklagte hat ihre aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von ihrer Mieterin nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und die Klägerin dazu veranlasst, Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 3 BGB geltend zu machen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 - juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21 -, Rn. 59, juris).

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21
    Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 veröffentlicht worden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21 -, juris).
  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

    Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21
    Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Wirksamkeit einer Mietenbegrenzungsverordnung voraus, dass die Begründung der Verordnung bis zum Inkrafttreten der Verordnung in zumutbarer Weise öffentlich bekannt gemacht wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18).
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19

    Veröffentlichung und Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zur

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21
    Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist mit Veröffentlichung auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses in hinreichender Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam (BGH, 27.05.2020, VIII ZR 45/19, juris; BGH, 27.05.2020, VIII ZR 292/19, juris).
  • LG Berlin, 29.04.2020 - 64 S 95/19

    Durchsetzung der Mietpreisbremse als vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 18.03.2022 - 233 C 113/21
    Dazu müsste sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preislichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556 e und 556 f BGB berufen haben oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird (LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19 -, Rn. 18, juris).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 07.07.2022 - 210 C 348/21

    Aufrechnung aufgrund überzahlter Kaution

    Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung diesbezüglich den Ausführungen der Abteilung 233 des Amtsgerichts Charlottenburg in deren Urteil vom 18. März 2022 - 233 C 113/21 an, in denen es heißt,.
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