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AG Berlin-Charlottenburg, 19.09.2018 - 32 M 11250/18 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.09.2018 - 32 M 11250/18 (https://dejure.org/2018,53466)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19. September 2018 - 32 M 11250/18 (https://dejure.org/2018,53466)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 19.09.2018 - 32 M 11250/18
- LG Berlin, 20.11.2018 - 51 T 453/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.02.2017 - V ZR 204/16
Beschlussanfechtungsklage: Auslegung der Anfechtung der "Beschlüsse der …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 19.09.2018 - 32 M 11250/18
Denn das Gericht darf insoweit nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks des Antrags haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 16. Feb. 2017 - V ZR 204/16, juris, Rn. 5). - KG, 13.10.1992 - 1 W 2086/92
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 19.09.2018 - 32 M 11250/18
Soweit allerdings eine generelle Einstellung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft begehrt wird, war die Erinnerung hingegen als unzulässig zurückzuweisen, soweit die Schuldnerin sich damit nicht gegen die Ladung zur Vermögensauskunft selbst wendet. Denn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO ist als Rechtsbehelf nur gegen bestimmte Vollstreckungsakte vorgesehen (KG, Beschl. v. 13. Okt. 1992 - 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113); so dass eine Einstellung des Verfahrens selbst nicht begehrt werden kann.