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   AG Berlin-Charlottenburg, 24.02.2020 - 72 C 66/19   

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https://dejure.org/2020,21577
AG Berlin-Charlottenburg, 24.02.2020 - 72 C 66/19 (https://dejure.org/2020,21577)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.02.2020 - 72 C 66/19 (https://dejure.org/2020,21577)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2020 - 72 C 66/19 (https://dejure.org/2020,21577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Wasserschaden in Nachbarwohnung im Zusammenhang mit erlaubten Dachausbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 30.11.1992 - 24 W 4734/92

    Haftung eines Wohnungseigentümers für Schäden bei berechtigtem Dachausbau "auf

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 24.02.2020 - 72 C 66/19
    Wer sich die Genehmigung zu einem gefahrgeneigten Tun geben lässt und damit Duldungspflichten schafft, ist auch sonst regelmäßig gehalten, für die etwa eintretenden Schäden verschuldensunabhängig einzustehen (vgl. etwa Kammergericht, Beschl. v. 30. Nov. 1992 - 24 W 4734/92, WuM 1993, 209; zum privatrechtlichen Aufopferungsanspruch: BGH, Urt. v. 8. März 1990 - III ZR 141/88, NJW 1990, 3195).
  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 141/88

    Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 24.02.2020 - 72 C 66/19
    Wer sich die Genehmigung zu einem gefahrgeneigten Tun geben lässt und damit Duldungspflichten schafft, ist auch sonst regelmäßig gehalten, für die etwa eintretenden Schäden verschuldensunabhängig einzustehen (vgl. etwa Kammergericht, Beschl. v. 30. Nov. 1992 - 24 W 4734/92, WuM 1993, 209; zum privatrechtlichen Aufopferungsanspruch: BGH, Urt. v. 8. März 1990 - III ZR 141/88, NJW 1990, 3195).
  • BGH, 10.05.2012 - V ZR 228/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gemeinschaftsbezogene Streitigkeit; Statthaftigkeit

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 24.02.2020 - 72 C 66/19
    Selbst wenn die Beklagte zu 2) zwischenzeitlich nicht mehr Verwalterin wäre, würde nichts daran ändern, dass Grundlage der Auseinandersetzung die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist (vgl. auch BGH Beschl. v. 10. Mai 2012 - V ZR 228/11 = BeckRS 2012, 14185).
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