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   AG Berlin-Charlottenburg, 30.03.2017 - 205 C 85/16   

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https://dejure.org/2017,31425
AG Berlin-Charlottenburg, 30.03.2017 - 205 C 85/16 (https://dejure.org/2017,31425)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.03.2017 - 205 C 85/16 (https://dejure.org/2017,31425)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30. März 2017 - 205 C 85/16 (https://dejure.org/2017,31425)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004
    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Schwelbrand am Ersatz-Handyakku eines Passagiers; außergewöhnlicher Umstand; Vermeidbarkeit der Verspätung; Möglichkeit einer Umbuchung

  • reise-recht-wiki.de

    Notlandung wegen entzündeter Powerbank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Brand einer Powerbank ist ein außergewöhnlicher Umstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung aufgrund Notlandung des Vorflugs wegen plötzlichen Brands einer Powerbank - Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnlichen Umstand berufen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 30.03.2017 - 205 C 85/16
    Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (BGH, Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13).

    Der Bundesgerichtshof hat zur Frage, welche Anstrengungen verlangt werden können, im Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13, wie folgt ausgeführt:.

    Eine gegebenenfalls mögliche Umbuchung der Kläger spielt vorliegend für die Frage der Haftung der Beklagten keine Rolle, da eine solche Umbuchung nicht den verspäteten Flug als einheitlichen Beförderungsvorgang, sondern die Beförderung einzelner Fluggäste betrifft und dies kein Kriterium dafür ist, ob sich eine große Verspätung eines Fluges mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermeiden lassen können (BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13).

  • AG Köln, 12.05.2014 - 142 C 600/13

    Haftung der Fluggesellschaft auch bei technischen Problemen im Rahmen der

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 30.03.2017 - 205 C 85/16
    Dies unterscheidet den Fall auch von dem - von der Klägerseite zitierten - Fall des Amtsgerichts Köln (Amtsgericht Köln, Urteil vom 12. Mai 2014 - 142 C 600/13, zitiert nach juris), in welchem der Brand des Akkus eines Ofens der Catering Firma an Bord als technischer Defekt gewertet wurde, welcher dem Betriebsrisiko der Fluggesellschaft zuzurechnen war.
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