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   AG Berlin-Köpenick, 15.08.2013 - 13 C 66/13   

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https://dejure.org/2013,30228
AG Berlin-Köpenick, 15.08.2013 - 13 C 66/13 (https://dejure.org/2013,30228)
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 15.08.2013 - 13 C 66/13 (https://dejure.org/2013,30228)
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 15. August 2013 - 13 C 66/13 (https://dejure.org/2013,30228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstands bei Nachzahlung der Mietrückstände

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Betriebskostennachforderungen

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertragskündigung wegen Nichtzahlung von Nebenkostenabrechnungen

  • mietrechtkreuztal.de
  • RA Kotz

    Betriebskostenabrechnung - Kündigung des Mietvertrages bei Nachforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen: fristlose Kündigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine fristlose Kündigung wegen unbezahlter Betriebskostennachzahlung! (IMR 2014, 14)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Hamburg-Bergedorf, 04.12.2012 - 409 C 174/12
    Auszug aus AG Berlin-Köpenick, 15.08.2013 - 13 C 66/13
    Denn die Kündigungstatbestände des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB erfassen nur mietvertraglich vereinbarte, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und greifen nicht bei dem Verzug mit Einmalzahlungen wie sie die Nebenkostennachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen darstellen (AG Hamburg- Bergedorf Urteil vom 4.12.2012 Az. 409 C 174/12; so auch Schmidt - Futterer 11.A. Mietrecht zu § 543 Rn.87).
  • LG Berlin, 05.03.2014 - 65 S 406/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Anerkenntnisteil - und Schlussurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 15. August 2013 - 13 C 66/13 - unter Aufhebung der auf das Anerkenntnis erfolgten Verurteilung abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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