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   AG Berlin-Köpenick, 23.06.2015 - 7 C 71/15   

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https://dejure.org/2015,21267
AG Berlin-Köpenick, 23.06.2015 - 7 C 71/15 (https://dejure.org/2015,21267)
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 23.06.2015 - 7 C 71/15 (https://dejure.org/2015,21267)
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 7 C 71/15 (https://dejure.org/2015,21267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB auf ein Jahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlängerung der Verjährungsfristen muss hervorgehoben werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietvertragsklausel über Verlängerung der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadenersatzanspruch des Vermieters nach Mietvertragsende: Mietvertragsklausel zur Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Überraschungseffekt nicht Vertragsbestandteil - Verlängerung der Verjährungsfrist von einem halben Jahr auf ein Jahr unüblich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verlängerung der Verjährungsfristen muss hervorgehoben werden! (IMR 2016, 8)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus AG Berlin-Köpenick, 23.06.2015 - 7 C 71/15
    Der Durchsetzung der etwaig entstandenen Zahlungsansprüche steht die erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen, denn der mit Ablauf des 31. Januar 2014 beginnende Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB ist am 1. August 2014 vollendet gewesen, so dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob der Beklagten die formularmäßig vereinbarte Durchführung von Schönheitsreparaturen unter Berücksichtigung des in dem Protokoll vom 4./30. April 2008 dokumentierten Zustands der Wohnung bei Übergabe an den Beklagten unter weiterer Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2015 zu VIII ZR 185/14 überhaupt schuldete.
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