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   AG Berlin-Lichtenberg, 04.11.2016 - 15 C 10/16   

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https://dejure.org/2016,55221
AG Berlin-Lichtenberg, 04.11.2016 - 15 C 10/16 (https://dejure.org/2016,55221)
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 15 C 10/16 (https://dejure.org/2016,55221)
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 04. November 2016 - 15 C 10/16 (https://dejure.org/2016,55221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Berliner Mietspiegel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ungepflegte Müllstandsfläche und Straßenlärm: Keine Mieterhöhung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berliner Mietspiegel 2015 erfüllt Anforderungen an einfachen Mietspiegel! (IMR 2017, 1050)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 05.02.2016 - 233 C 467/15
    Auszug aus AG Berlin-Lichtenberg, 04.11.2016 - 15 C 10/16
    Im Rahmen der freien tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist dabei auch zu berücksichtigen, dass als weitere Erkenntnisquelle die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht käme, und zwar regelmäßig unter Verwendung des Vergleichswertverfahrens auf der als ausreichend erachteten Basis von 5-10 Fällen, die per se naturgemäß wiederum Merkmalsunterschiede aufweisen (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 05.02.2016, 233 C 467/15).

    AG Charlottenburg, Urteil vom 05.02.2016, 233 C 467/15).

    Der Berliner Mietspiegel 2015 ist durch das Land Berlin - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - in Zusammenarbeit mit den Vertretern der verschiedenen Interessenverbände erstellt und anerkannt worden, was nach allgemeiner Erfahrung für die objektiv zutreffende Abbildung der örtlichen Mietsituation spricht (vgl. BGH NJW 2010, 2946, 2947; im Einzelnen LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 72/16; AG Charlottenburg, Urteil vom 05.02.2016, 233 C 467/15).

    Es ist insofern nicht hinreichend dargelegt, dass grundsätzliche Unterschiede bei den Mietpreisen zwischen den Vermietern von größeren sowie kleineren Wohnungsbeständen und von städtischen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsbaugenossenschaften und privaten Vermietern bestehen (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 05.02.2016, 233 C 467/15).

    Mangels Auskunftspflicht muss eine daraus gegebenenfalls resultierende Ungenauigkeit des Ergebnisses hingenommen werden (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 05.02.2016, 233 C 467/15).

  • LG Berlin, 07.07.2016 - 67 S 72/16

    Wohnraummiete in Berlin: Schätzung ortsüblicher Vergleichsmiete nach dem Berliner

    Auszug aus AG Berlin-Lichtenberg, 04.11.2016 - 15 C 10/16
    (aa) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Berliner Mietspiegel 2015 die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels erfüllt oder nicht, weil auch ein einfacher Mietspiegel nach § 558c Abs. 1 BGB eine taugliche Erkenntnisquelle für die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der ortsüblichen Mietentgelte sein kann (BGH NJW 2010, 2946, 2947; LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 72/16).

    Der Berliner Mietspiegel 2015 ist durch das Land Berlin - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - in Zusammenarbeit mit den Vertretern der verschiedenen Interessenverbände erstellt und anerkannt worden, was nach allgemeiner Erfahrung für die objektiv zutreffende Abbildung der örtlichen Mietsituation spricht (vgl. BGH NJW 2010, 2946, 2947; im Einzelnen LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 72/16; AG Charlottenburg, Urteil vom 05.02.2016, 233 C 467/15).

    (cc) Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die Indizwirkung des einfachen Mietspiegels gemäß § 558c BGB zu erschüttern (vgl. BGH NJW 2010, 2946, 2947; LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 72/16).

    Der Berliner Mietspiegel 2015 beruht auch nicht auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 72/16).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus AG Berlin-Lichtenberg, 04.11.2016 - 15 C 10/16
    (aa) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Berliner Mietspiegel 2015 die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels erfüllt oder nicht, weil auch ein einfacher Mietspiegel nach § 558c Abs. 1 BGB eine taugliche Erkenntnisquelle für die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der ortsüblichen Mietentgelte sein kann (BGH NJW 2010, 2946, 2947; LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 72/16).

    Der Berliner Mietspiegel 2015 ist durch das Land Berlin - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - in Zusammenarbeit mit den Vertretern der verschiedenen Interessenverbände erstellt und anerkannt worden, was nach allgemeiner Erfahrung für die objektiv zutreffende Abbildung der örtlichen Mietsituation spricht (vgl. BGH NJW 2010, 2946, 2947; im Einzelnen LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 72/16; AG Charlottenburg, Urteil vom 05.02.2016, 233 C 467/15).

    (cc) Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die Indizwirkung des einfachen Mietspiegels gemäß § 558c BGB zu erschüttern (vgl. BGH NJW 2010, 2946, 2947; LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 72/16).

  • LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 120/15

    Mieterhöhung für Wohnraum in Berlin: Berliner Mietspiegel 2013 als geeignete

    Auszug aus AG Berlin-Lichtenberg, 04.11.2016 - 15 C 10/16
    Er stellt aber ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben und kann Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein (vgl. BGH GE -, 197; LG Berlin GE 2014, 1338; AG Charlottenburg GE 2015, 457 ff; LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 120/15).
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