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AG Berlin-Lichtenberg, 07.07.2020 - 20 C 40/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Lichtenberg, 07.07.2020 - 20 C 40/20
- AG Berlin-Lichtenberg, 07.07.2020 - 20 C 40/40
- LG Berlin, 15.03.2021 - 66 S 157/20
- LG Berlin, 04.05.2021 - 66 S 157/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Aachen, 03.09.2009 - 112 C 51/09
Auskunftsanspruch des Mieters auf Erteilung der ladungsfähigen Anschrift des …
Auszug aus AG Berlin-Lichtenberg, 07.07.2020 - 20 C 40/20
Es ist in einem solchen Fall dann der Beklagten als Vertreterin des/r Vermieter/in zuzumuten und auch von ihr zu verlangen, dass sie den Klägern die Anschrift des Vermieters/in und den Vornamen benennt, wenn der zwischen dem Mieter und dem Verwalter laufende Schriftverkehr nicht zu einer Behebung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Probleme geführt hat und der Mieter die Anschriften des/r Vermieter/in benötigt, um eine ausreichend substantiierte Klage erheben zu können (vgl. so Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., 2019, § 535 BGB, Rn. 191 m.w.N., AG Aachen, 112 C 51/09, Urteil vom 3. September 2009 und LG Dortmund, Beschluss vom 18. März 2019, Aktenzeichen 1S 9/19).
- LG Berlin, 15.03.2021 - 66 S 157/20
Auskunftsanspruch des Mieters gegen die Hausverwaltung auf Mitteilung des …
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 07.07.2020, Az. 20 C 40/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.