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   AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20 V   

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AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20 V (https://dejure.org/2022,10974)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 06.04.2022 - 108 C 246/20 V (https://dejure.org/2022,10974)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 06. April 2022 - 108 C 246/20 V (https://dejure.org/2022,10974)
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  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Die von der Beklagten erklärte (bloße) Ankündigung, die örtliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht zu rügen bindet nicht und kann eine Verweisung nicht verhindern (BGH NJW-RR 2013, 764), die Beklagte hat insoweit keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (OLG Zweibrücken MDR 2010, 832), dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, z.B. Beschluss vom 19.3.2013- X ARZ 622/12: "Wie der Senat nach Erlass des Vorlagebeschlusses entschieden hat, ist eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet hat." "Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart wird bei einer solchen Prozesslage durch die Verweisung C 246/20 V.

    - Seite 14 - nicht willkürlich in eine mögliche zukünftige Rechtsposition des Beklagten eingegriffen, der angekündigt hat, die fehlende örtliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen zu wollen mit der Folge, dass damit die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet würde ( § 39 S. 1 ZPO).Abgesehen davon, dass der Beklagte an eine derartige Ankündigung nicht gebunden ist, so dass es ihm frei steht, die fehlende örtliche Zuständigkeit ungeachtet seiner Ankündigung vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu rügen, geht § 39 S. 1 ZPO auf die Erwägung zurück, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte" (BGH, Beschluss vom 19.2.2013- X ARZ 507/12).

    Der - rechtlich grundsätzlich mögliche -Verzicht auf die Rüge der Zuständigkeit durch die Beklagte (Vgl. BGH Beschlüsse vom 19.3.2013- X ARZ 622/12- und vom 27.8.2013 - X ARZ 425/13 ) kann als reine Prozesshandlung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und auch noch im Berufungsverfahren widerrufen werden, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, z. B. bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes (§ 580 ZPO) oder eines Abänderungsgrundes (§ 323 ZPO) oder mit Einverständnis des Gegners (Zöller-Vollkommer, ZPO 31. A. 2016, Vor § 306 RN 6) so dass es dem Beklagten möglich ist, die fehlende örtliche Zuständigkeit ungeachtet des vormals erklärten Verzichts vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu rügen (Vgl. BGH, Beschluss vom 19.2.2013- X ARZ 507/12).

    Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt jedoch dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom v. 19.02.2013 - X ARZ 507/12, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 24.04.2010 - 2 AR 12/10

    Bindungswirkung einer Verweisung; Rechtsfolgen der Klageerhebung vor einem

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Die von der Beklagten erklärte (bloße) Ankündigung, die örtliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht zu rügen bindet nicht und kann eine Verweisung nicht verhindern (BGH NJW-RR 2013, 764), die Beklagte hat insoweit keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (OLG Zweibrücken MDR 2010, 832), dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, z.B. Beschluss vom 19.3.2013- X ARZ 622/12: "Wie der Senat nach Erlass des Vorlagebeschlusses entschieden hat, ist eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet hat." "Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart wird bei einer solchen Prozesslage durch die Verweisung C 246/20 V.

    Der Verweisungsbeschluss ist auch nicht deshalb fehlerhaft (und im Weiteren ggf. willkürlich), weil es das Amtsgericht unterlassen hat, der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 39 ZPO zu begründen (OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.4.2010 - 2 AR 12/10).

    Eine Zuständigkeitsbegründung durch vorherigen schriftlichen Rügeverzicht ist mit dem Wortlaut des § 39 ZPO nicht zu vereinbaren(OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.4.2010 - 2 AR 12/10; Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 11.7.2012 - 2 W 187/11).

    - Seite 17 - (OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.4.2010 - 2 AR 12/10).

  • OLG Schleswig, 11.07.2012 - 2 W 187/11

    Verweisung an das zuständige Gericht trotz rügeloser Verhandlung; Rechtsfolgen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Danach wird die Zuständigkeit dadurch begründet, dass der Beklagte rügelose mündlich verhandelt (Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 11.7.2012 - 2 W 187/11).

    Eine Zuständigkeitsbegründung durch vorherigen schriftlichen Rügeverzicht ist mit dem Wortlaut des § 39 ZPO nicht zu vereinbaren(OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.4.2010 - 2 AR 12/10; Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 11.7.2012 - 2 W 187/11).

    Das war, wie ausgeführt, auch nach dem schriftlichen Rügeverzicht der Beklagten noch möglich (OLG Zweibrücken a.a.O.) ( Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 11.7.2012 - 2 W 187/11).

  • BGH, 19.03.2013 - X ARZ 622/12

    Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Die von der Beklagten erklärte (bloße) Ankündigung, die örtliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht zu rügen bindet nicht und kann eine Verweisung nicht verhindern (BGH NJW-RR 2013, 764), die Beklagte hat insoweit keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (OLG Zweibrücken MDR 2010, 832), dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, z.B. Beschluss vom 19.3.2013- X ARZ 622/12: "Wie der Senat nach Erlass des Vorlagebeschlusses entschieden hat, ist eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet hat." "Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart wird bei einer solchen Prozesslage durch die Verweisung C 246/20 V.

    Der - rechtlich grundsätzlich mögliche -Verzicht auf die Rüge der Zuständigkeit durch die Beklagte (Vgl. BGH Beschlüsse vom 19.3.2013- X ARZ 622/12- und vom 27.8.2013 - X ARZ 425/13 ) kann als reine Prozesshandlung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und auch noch im Berufungsverfahren widerrufen werden, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, z. B. bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes (§ 580 ZPO) oder eines Abänderungsgrundes (§ 323 ZPO) oder mit Einverständnis des Gegners (Zöller-Vollkommer, ZPO 31. A. 2016, Vor § 306 RN 6) so dass es dem Beklagten möglich ist, die fehlende örtliche Zuständigkeit ungeachtet des vormals erklärten Verzichts vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu rügen (Vgl. BGH, Beschluss vom 19.2.2013- X ARZ 507/12).

  • RG, 03.03.1902 - VI 10/02

    Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung. H.G.B. §§ 15. 5.

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Die Eintragung in das Handelsregister ist als solche zwar nicht genügend, wirkt aber gegen den Eingetragenen, dies hat bereits das Reichsgericht entschieden (RGZ 50, 428) und entspricht seither der Obergerichtlichen Rechtsprechung.

    Wenn die Eintragung in das Handelsregister gegen den Eingetragenen wirkt (RGZ 50, 428), muss dies auch für die Löschung gelten.

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 480/14

    Internationale Zuständigkeit: Ort des schädigenden Ereignisses bei Eintritt eines

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    - Seite 18 - mwN)" (BGH, Urteil vom 15.9.2015- VI ZR 480/14).

    Denn selbst bei unrichtiger Beurteilung des Verzichts auf die Zuständigkeitsrüge durch das Amtsgericht Mitte "läge hier ein bloßer Rechtsanwendungsfehler vor, der nicht den Schluss darauf zuließe, die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei willkürlich (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 19 ff. und VI ZR 12/14, juris Rn. 19 ff.)" (BGH, Urteil vom 15.9.2015- VI ZR 480/14).

  • BGH, 27.08.2013 - X ARZ 425/13

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Der - rechtlich grundsätzlich mögliche -Verzicht auf die Rüge der Zuständigkeit durch die Beklagte (Vgl. BGH Beschlüsse vom 19.3.2013- X ARZ 622/12- und vom 27.8.2013 - X ARZ 425/13 ) kann als reine Prozesshandlung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und auch noch im Berufungsverfahren widerrufen werden, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, z. B. bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes (§ 580 ZPO) oder eines Abänderungsgrundes (§ 323 ZPO) oder mit Einverständnis des Gegners (Zöller-Vollkommer, ZPO 31. A. 2016, Vor § 306 RN 6) so dass es dem Beklagten möglich ist, die fehlende örtliche Zuständigkeit ungeachtet des vormals erklärten Verzichts vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu rügen (Vgl. BGH, Beschluss vom 19.2.2013- X ARZ 507/12).

    Der Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge kann nach der ZPO nicht automatisch ohne Rücksicht auf den Verweisungsantrag des Klägers zur Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Gerichts führen, da die ZPO eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Beklagten über diese Möglichkeit und die rechtlichen Folgen entsprechend § 504 ZPO nicht vorsieht (BGH, Beschluss vom 27.8.2013 - X ARZ 425/13) und dessen Warnfunktion damit in unzulässiger Weise umgegangen werden würde.

  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 1925/13

    Aufhebung eines amtsgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (BVerfG, FamRZ 2010, 25; NJW 2014, 3147 Rn. 13; jeweils C 246/20 V.
  • OLG Hamm, 19.02.2016 - 32 Sa 1/16

    Gerichtsstandbestimmung; Zweigniederlassung; Schadenaußenstelle;

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Es wird weiterhin auf den Beschluss des OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2016 - I-32 SA 1/16, 32 SA 1/16 - hingewiesen:.
  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 06.04.2022 - 108 C 246/20
    Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., z. B. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 -, juris Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 11 AR 234/12

    Zuständigkeitsbestimmung bei Schadenersatzklage wegen Dividendenstripping

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 188/86

    Inanspruchnahme einer US-Brokerfirma; Internationaler Gerichtsstand der

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der zuständigkeitsbegründenden

  • BayObLG, 14.12.1988 - AR 1 Z 90/88

    Geschäftslokal der Agentur, Niederlassung einer Bausparkasse

  • BVerfG, 12.10.2009 - 1 BvR 735/09

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch willkürliche gerichtliche

  • BGH, 06.10.1982 - VIII ZR 201/81

    Unwirksamkeit einer Vielzahl einzelner Bestimmungen in einem Formularvertrag -

  • BGH, 13.03.1964 - Ib ARZ 44/64

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) über Zuständigkeitsfragen -

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 12/14

    Internationale Zuständigkeit: Stillschweigende Bezugnahme auf eine

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

  • BGH, 02.07.1987 - III ZR 219/86

    Verwendung einer unwirksamen Gerichtsstandsklausel

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

  • BayObLG, 01.06.1995 - 3Z BR 123/95

    Anmeldung einer Zweigniederlassung

  • OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung der Versicherungsleistung eines

  • BGH, 13.01.1998 - X ARZ 1298/97

    Örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts

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