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   AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 26/10   

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https://dejure.org/2010,25130
AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 26/10 (https://dejure.org/2010,25130)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 08.07.2010 - 106 C 26/10 (https://dejure.org/2010,25130)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 106 C 26/10 (https://dejure.org/2010,25130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • webshoprecht.de

    Zur Haftung des Anschlussinhabers und zur Anscheinsvollmacht für Minderjährige beim Klingelton-Abonnement

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren für Klingelton-Abonnements im Falle des Abschlusses von Mobilfunkverträgen ohne Einverständnis bzw. nachfolgender Genehmigung der Eltern; Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen bei Bestellung der Leistung durch Minderjährige

  • rabüro.de

    Zur Haftung der Eltern für das Runterladen von Klingeltönen durch ihre Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren für Klingelton-Abonnements im Falle des Abschlusses von Mobilfunkverträgen ohne Einverständnis bzw. nachfolgender Genehmigung der Eltern; Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen bei Bestellung der Leistung durch Minderjährige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung der Eltern für das Laden/Bestellen von Klingeltönen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung der Eltern für das Bestellen von Klingeltönen

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 817
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 26/10
    23 Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 1971 ff) ist der für die Anscheinsvollmacht erforderliche Vertrauenstatbestand auch dann gegeben, wenn erkennbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa, dass der Anbieter aufgrund von beglichenen Rechnungen davon ausgehen konnte, der andere Teil kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen.

    Die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht greifen ein, wenn das Verhalten des anderen Teils, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

    Diese Besonderheit findet ihren Ausdruck und ihre rechtliche Grundlage in § 45i Abs. 4 TKG (BGH NJW 2006, 1971 (1972); AG Mitte 9 C 71/08 vom 15.07.2008 ).

    Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es danach im Hinblick auch die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung der Dienstleistung um ein praktisch vollständig technisiertes anonymes Massengeschäft handelt, nicht mehr an (BGH NJW 2006, 1971(1973)).

  • AG Berlin-Mitte, 07.08.2009 - 15 C 423/08

    Mobilfunkanschlussinhaber - Haftung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 26/10
    Insofern besteht auch die Möglichkeit einem Minderjährigen nur ein Kartenhandy zur Verfügung zu stellen oder Nummern zu Mehrwertdiensten sperren zu lassen (AG Mitte 15 C 423/08 vom 07.08.2009).
  • LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09

    Eltern haften für 0900er-Bestellungen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 26/10
    Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Missbrauch durch Dritte nicht vorhersehbar oder trotz angemessener Vorsichtsmaßnahmen nicht vermeidbar war (LG Darmstadt 21 S 32/09 vom 25.11.2009; Beck'scher TKG-Kommentar, § 45i Rn. 38 f.; Arndt/Fetzer/Scherer, TKG Kommentar, § 45i Rn. 67 und 69).
  • AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14

    Anschlussinhaber haftet nicht für Nutzung von Mehrwertdiensten durch

    Etwas Anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte über einen längeren Zeitraum die von Dritten verursachten Kosten eines Mehrwertdienstes klaglos bezahlt hätte (vergl. AG Berlin-Mitte, MMR 2010, 817, 818).
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