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   AG Berlin-Mitte, 14.05.2020 - 29 C 5022/19 WEG   

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https://dejure.org/2020,17956
AG Berlin-Mitte, 14.05.2020 - 29 C 5022/19 WEG (https://dejure.org/2020,17956)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14.05.2020 - 29 C 5022/19 WEG (https://dejure.org/2020,17956)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 29 C 5022/19 WEG (https://dejure.org/2020,17956)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Herausgabe von Unterlagen seitens der ausgeschiedenen Verwalterin

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Herausgabe Verwaltungsunterlagen durch ausgeschiedenen Verwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herausgabe von Verwaltungsunterlagen durch den ausgeschiedenen Verwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herausgabe von Verwaltungsunterlagen durch den ausgeschiedenen Verwalter

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 04.12.2006 - 6 W 700/06

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.05.2020 - 29 C 5022/19
    Eine Sachprüfung in dem Sinne, dass das vermutliche Obsiegen oder Unterliegen der Parteien für die Kostenentscheidung berücksichtigt wird, ist nur erforderlich, wenn andere Gründe dafür vorgetragen sind, sich in die Rolle des Unterlegenen begeben, als die Einsicht in die Begründetheit des Klageanliegens (vgl. OLG Koblenz OLGR 2007, 215).
  • OLG Hamm, 20.12.2007 - 15 W 41/07

    Rechnungslegungspflicht des Verwalters

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.05.2020 - 29 C 5022/19
    Ein einfaches Bestreiten des Besitzes durch die Beklagte ist prozessual aber nicht ausreichend, wenn - wie vorliegend - die Beklagte in dem Besitz der Verwalterunterlagen war (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 15 W 41/07 -).
  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 110/03

    Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.05.2020 - 29 C 5022/19
    Denn die im Laufe des Rechtsstreits erfolgte teilweise Übersendung der eingeklagten Unterlagen stellt eine Erfüllung der Klageforderung dar, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. u.a. BGH, MDR 2004, 698) und die Kosten zu tragen hat.
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