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   AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 104 C 37/19   

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AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 104 C 37/19 (https://dejure.org/2019,17853)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 17.05.2019 - 104 C 37/19 (https://dejure.org/2019,17853)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 17. Mai 2019 - 104 C 37/19 (https://dejure.org/2019,17853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Rückerstattung des überzahlten Betrags einer überhöhten Rechtsanwaltsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 07.10.2015 - 19 W 58/15

    Wertfestsetzung bei Streitigkeiten über Bestand von Darlehensverträgen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 104 C 37/19
    Neben der Auffassung, die auch der Beklagte seiner Rechnung zugrunde gelegt hatte, die gesamte Höhe des zu wiederrufenden Darlehens stelle die Berechnungsgrundlage für die anwaltliche Gebührenrechnung dar (so etwa OLG Frankfurt v. 7.10.2015 - 19 W 58/15), existierte auch die Auffassung, der finanzielle Vorteil, welcher aus dem vorzeitigen Darlehenswiderruf gewonnen werden könne (etwa die Einsparung von Zinszahlungen), sei anzusetzen (so etwa OLG München v. 22.1.2016 - 19 VV 142/16 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 104 C 37/19
    Danach kann in Ausnahmefällen, in denen die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft erscheint, so dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis des Anspruchs hinausgeschoben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehle (vgl. BGH v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, BKR 2015, 19; BGH v. 25.2.1999 - IX ZR 30-98, NJW 1999, 2041; Palandt, Palandt, 78. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 104 C 37/19
    Danach kann in Ausnahmefällen, in denen die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft erscheint, so dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis des Anspruchs hinausgeschoben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehle (vgl. BGH v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, BKR 2015, 19; BGH v. 25.2.1999 - IX ZR 30-98, NJW 1999, 2041; Palandt, Palandt, 78. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97

    Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 104 C 37/19
    Der BGH hatte bis dahin nur über den anzusetzenden Streitwert bei der Kündigung eines Darlehensvertrages (die allerdings im Gegensatz zum Widerruf ex nunc und nicht ex tunc wirkt) entschieden (vgl. BGH v. 25.2.1997 - XI ZB 3/97), die Frage des angemessenen Streitwerts im Fall eines Darlehenswiderrufs jedoch noch nicht geklärt.
  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 17.05.2019 - 104 C 37/19
    Letztere Variante - in Ansatz zu bringen seien die bereits erbrachten und mit der Widerrufsklage zurückzufordernden Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers - wurde im März 2016 vom BGH bestätigt (4.3.2016 - Az. XI ZR 39/15).
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