Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 27.04.2016 - 104 C 3161/15 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Mitte in Berlin entscheidet mit einem mehr als bedenklich zu betrachtenden Urteil im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zu den berechneten Sachverständigenkosten (AG Mitte Urteil vom 27.4.2016 - 104 C 3161/15 -).
Kurzfassungen/Presse
- unfallzeitung.de (Kurzinformation)
Honorartableau der HUK-COBURG ist keine geeignete Schätzgrundlage für die Erforderlichkeit
Besprechungen u.ä.
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Mitte in Berlin entscheidet mit einem mehr als bedenklich zu betrachtenden Urteil im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zu den berechneten Sachverständigenkosten (AG Mitte Urteil vom 27.4.2016 - 104 C 3161/15 -).
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 30.04.2015 - 22 U 31/14
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung ersatzfähiger …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 27.04.2016 - 104 C 3161/15
Das Bestreiten der Eigentümerstellung der Geschädigten durch die Beklagte ist unsubstantiiert (vgl. hierzu und zum folgenden auch KG vom 30.4.15 - 22 U 31/14 - zitiert nach juris Rdz.34). - BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 27.04.2016 - 104 C 3161/15
Die Zession des Schadensersatzanspruches durch die Geschädigte mit Abtretungserklärung vom 25.1.2012 (Anl. K 1 Bl.11) unterliegt im Hinblick auf die Bestimmtheit der abzutretenden Forderung auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BGH vom 7.6.2011 - VI ZR 260/10 - (veröffentlicht u.a. in juris) niedergelegten Anforderungen keinerlei Bedenken. - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 27.04.2016 - 104 C 3161/15
Nach der Entscheidung des BGH vom 11.2.14 - VI ZR 225/13 - (zitiert nach juris) beurteilt sich die Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachterkosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB indiziell nach der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter, wie sie in der Rechnung zum Ausdruck kommt, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.