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   AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12   

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https://dejure.org/2013,44691
AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12 (https://dejure.org/2013,44691)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 13.02.2013 - 14 C 215/12 (https://dejure.org/2013,44691)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 14 C 215/12 (https://dejure.org/2013,44691)
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  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 10/03

    Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12
    Sie ist dann zwar für die Mieterhöhung nicht konstitutiv; die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Vermieters auf die erhöhte Miete ist in diesem Fall aber solange gehemmt, bis dieser die Erhöhung in der in § 10 Abs. 1 WoBindG vorgeschriebenen Weise erläutert und berechnet (BGH NJW 2004, 1598).
  • LG Kiel, 08.01.1986 - 1 S 78/85
    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12
    So ist bei gleichem Wortlaut die Bestimmung zum einen als Empfangsvollmacht gem. § 164 Abs. 3 BGB angesehen worden (etwa OLG Schleswig WuM 1983, 130; OLG Koblenz WuM 1984, 18; LG Kiel WuM 86, 371), zum anderen ist angenommen worden, dass durch die Vertragsklausel erreicht wurde, dass eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird, sogenannte Wirksamkeitserstreckung (etwa OLG Hamm WuM 1984, 20; KG WuM 1985, 12).
  • OLG Koblenz, 13.10.1983 - 4 W RE 171/83
    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12
    So ist bei gleichem Wortlaut die Bestimmung zum einen als Empfangsvollmacht gem. § 164 Abs. 3 BGB angesehen worden (etwa OLG Schleswig WuM 1983, 130; OLG Koblenz WuM 1984, 18; LG Kiel WuM 86, 371), zum anderen ist angenommen worden, dass durch die Vertragsklausel erreicht wurde, dass eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird, sogenannte Wirksamkeitserstreckung (etwa OLG Hamm WuM 1984, 20; KG WuM 1985, 12).
  • OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12
    So ist bei gleichem Wortlaut die Bestimmung zum einen als Empfangsvollmacht gem. § 164 Abs. 3 BGB angesehen worden (etwa OLG Schleswig WuM 1983, 130; OLG Koblenz WuM 1984, 18; LG Kiel WuM 86, 371), zum anderen ist angenommen worden, dass durch die Vertragsklausel erreicht wurde, dass eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird, sogenannte Wirksamkeitserstreckung (etwa OLG Hamm WuM 1984, 20; KG WuM 1985, 12).
  • OLG Schleswig, 22.03.1983 - 6 REMiet 4/82

    Mieterhöhung; Mitmieter; Mietvertrag ; Verbindlichkeit; Willenserklärung; Abgabe

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12
    So ist bei gleichem Wortlaut die Bestimmung zum einen als Empfangsvollmacht gem. § 164 Abs. 3 BGB angesehen worden (etwa OLG Schleswig WuM 1983, 130; OLG Koblenz WuM 1984, 18; LG Kiel WuM 86, 371), zum anderen ist angenommen worden, dass durch die Vertragsklausel erreicht wurde, dass eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird, sogenannte Wirksamkeitserstreckung (etwa OLG Hamm WuM 1984, 20; KG WuM 1985, 12).
  • KG, 25.10.1984 - 8 REMiet 4148/84

    Mietvertrag; Klausel; Mieterhöhung; Mitmieter; Adressat

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12
    So ist bei gleichem Wortlaut die Bestimmung zum einen als Empfangsvollmacht gem. § 164 Abs. 3 BGB angesehen worden (etwa OLG Schleswig WuM 1983, 130; OLG Koblenz WuM 1984, 18; LG Kiel WuM 86, 371), zum anderen ist angenommen worden, dass durch die Vertragsklausel erreicht wurde, dass eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird, sogenannte Wirksamkeitserstreckung (etwa OLG Hamm WuM 1984, 20; KG WuM 1985, 12).
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