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   AG Berlin-Spandau, 28.12.2015 - 6 C 444/15   

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https://dejure.org/2015,54403
AG Berlin-Spandau, 28.12.2015 - 6 C 444/15 (https://dejure.org/2015,54403)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 28.12.2015 - 6 C 444/15 (https://dejure.org/2015,54403)
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 28. Dezember 2015 - 6 C 444/15 (https://dejure.org/2015,54403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Bearbeitungsgebühr, Ladendiebdstahl, zulässige Höhe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer "Bearbeitungsgebühr" im Falle eines Ladendiebstahls von 100 EUR als unzumutbar hoch

  • RA Kotz

    Ladendiebstahl: Bearbeitungsgebühr unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    100 Euro "Bearbeitungsgebühr" - für einen Ladendiebstahl zu hoch

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1261
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 28.12.2015 - 6 C 444/15
    Allerdings schuldet ein Ladendieb dem Geschädigten auch Ersatz dessen Aufwendungen zur Abwehr des durch seine Tat heraufbeschworenen Schadens (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77 [unter II.2.a]).

    Dies gilt auch für die Kosten der zur Verhinderung und Aufdeckung von Diebstählen installierten Kameras und Monitore (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77 [unter II.2.a.aa]).

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus AG Berlin-Spandau, 28.12.2015 - 6 C 444/15
    Eine solche Benachteiligung kann darin liegen, dass die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist (Grüneberg a. a. O. Rndr. 12; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 [Rdnr. 56 bei juris]).

    Ein mit einem Ladendiebstahl in Zusammenhang stehender Vermögensschaden dürfte auch - anders als etwa der Verzugsschaden bei Überschreitung von Fertigstellungsterminen im Baugewerbe (vgl. das Versäumnisurteil des BGH vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01) unschwer zu beziffern sein.

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