Rechtsprechung
AG Berlin-Spandau, 28.12.2015 - 6 C 444/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Bearbeitungsgebühr, Ladendiebdstahl, zulässige Höhe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung einer "Bearbeitungsgebühr" im Falle eines Ladendiebstahls von 100 EUR als unzumutbar hoch
- RA Kotz
Ladendiebstahl: Bearbeitungsgebühr unwirksam
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
100 Euro "Bearbeitungsgebühr" - für einen Ladendiebstahl zu hoch
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 1261
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der …
Auszug aus AG Berlin-Spandau, 28.12.2015 - 6 C 444/15
Allerdings schuldet ein Ladendieb dem Geschädigten auch Ersatz dessen Aufwendungen zur Abwehr des durch seine Tat heraufbeschworenen Schadens (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77 [unter II.2.a]).Dies gilt auch für die Kosten der zur Verhinderung und Aufdeckung von Diebstählen installierten Kameras und Monitore (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77 [unter II.2.a.aa]).
- BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01
Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen
Auszug aus AG Berlin-Spandau, 28.12.2015 - 6 C 444/15
Eine solche Benachteiligung kann darin liegen, dass die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist (…Grüneberg a. a. O. Rndr. 12; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 [Rdnr. 56 bei juris]).Ein mit einem Ladendiebstahl in Zusammenhang stehender Vermögensschaden dürfte auch - anders als etwa der Verzugsschaden bei Überschreitung von Fertigstellungsterminen im Baugewerbe (vgl. das Versäumnisurteil des BGH vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01) unschwer zu beziffern sein.