Rechtsprechung
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.07.2016 - 20 C 10/16 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 11.07.2016 - 20 C 10/16 (https://dejure.org/2016,56977)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 11. Juli 2016 - 20 C 10/16 (https://dejure.org/2016,56977)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,56977) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- mietrechtkreuztal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nebenkostenumlage: Abschließend heißt abschließend!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06
Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.07.2016 - 20 C 10/16
Selbst wenn der Mieter in der Vergangenheit die Kosten der Grundsteuer getragen haben sollte, ist darin keine konkludente Einigung über die Übertragung dieser Kosten zu sehen, denn die bloße Zahlung der Forderung aus der Betriebskostenabrechnung genügt gerade nicht, um einen Änderungsvertrag zu begründen (im Anschluss an BGH, IMR 2008, 4).Selbst wenn der Mieter in der Vergangenheit die Kosten der Grundsteuer getragen haben sollte, ist darin keine konkludente Einigung über die Übertragung dieser Kosten zu sehen, denn die bloße Zahlung der Forderung aus der Betriebskostenabrechnung genügt gerade nicht, um einen Änderungsvertrag zu begründen (im Anschluss an BGH, IMR 2008, 4).
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ( 10.10.2007 VIII ZR 279/06) genügt die bloße Zahlung der Forderung aus der Betriebskostenabrechnung gerade nicht um einen Änderungsvertrag zu begründen.
- BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die …
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.07.2016 - 20 C 10/16
Der BGH hat in der von dem Kläger zitierten Entscheidung ( BGH vom 10.02.2016 Az VIII ZR 137/15) eine Aufzählung der einzelnen Betriebskosten nicht für erforderlich gehalten, wenn auf die Anlage 3 zu § 27 2.BVO verwiesen worden ist und zwar auch dann, wenn diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht mehr in Kraft war.