Rechtsprechung
   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.09.2018 - 14 C 188/18   

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https://dejure.org/2018,37259
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.09.2018 - 14 C 188/18 (https://dejure.org/2018,37259)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 20.09.2018 - 14 C 188/18 (https://dejure.org/2018,37259)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 20. September 2018 - 14 C 188/18 (https://dejure.org/2018,37259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    Wohnraumkündigung Mietrückstände: Verpflichtungserklärung JobCenter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eine Verpflichtungserklärung des Jobcenters heilt nicht jede fristlose Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    JobCenter - Übernahme Mietschulden durch Verpflichtungserklärung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verpflichtungserklärung des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme muss an Vermieter gerichtet sein - Zusendung der Erklärung an Wohnungsmieter unzureichend

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Verpflichtungserklärung des Jobcenters heilt nicht jede fristlose Kündigung! (IMR 2019, 21)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.09.2018 - 14 C 188/18
    Die Höhe des Rückstandes mit zwei aufeinanderfolgenden Raten jeweils in voller Höhe rechtfertigt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ebenfalls eine fristlose Kündigung, so dass die darin liegende Pflichtverletzung erst recht als erheblich für eine ordentliche Kündigung anzusehen ist (vgl. BGH Urteil vom 11.1.2006 - VIII ZR 364/04).
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.09.2018 - 14 C 188/18
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nochmals in seiner Entscheidung vom 19.9.2018 - VIII ZR 261/17 - bestätigt.
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