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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 31.10.2019 - 23 C 158/19 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 31.10.2019 - 23 C 158/19 (https://dejure.org/2019,52646)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - 23 C 158/19 (https://dejure.org/2019,52646)
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 31.10.2019 - 23 C 158/19
- LG Berlin, 24.01.2020 - 66 S 310/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine …
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 31.10.2019 - 23 C 158/19
Sie enthält kein generelles Verbot der Tierhaltung, sondern eine zulässige Differenzierung, mittels welcher die Haltung insbesondere von Hunden von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht (BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12). - BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06
Tierhaltung in Mietwohnung
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 31.10.2019 - 23 C 158/19
Zu berücksichtigen seien insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH NJW 2008, 218, beck-online). - BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87
Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 31.10.2019 - 23 C 158/19
In der Instanzrechtsprechung wird daher überwiegend vertreten, dass die Genehmigung eines (ersten) Hundes gebundenem Ermessen unterliegt, sodass die Haltung eines Hundes nur bei konkreten sachlichen Gründen verweigert werden darf (AG Dortmund WuM 89, 95).
- LG Berlin, 24.01.2020 - 66 S 310/19
Genehmigung der Haltung eines zweiten Hundes in einer Mietwohnung
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 31.10.2019, Az. 23 C 158/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. - LG Berlin I, 24.01.2020 - 66 S 310/19
Untersagung der Haltung eines zweiten Hundes in einer Mietwohnung
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg vom 31.10.2019, Az. 23 C 158/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.