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   AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20 B   

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AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20 B (https://dejure.org/2020,2124)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 03.01.2020 - 383 XIV 2/20 B (https://dejure.org/2020,2124)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 03. Januar 2020 - 383 XIV 2/20 B (https://dejure.org/2020,2124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 62 Abs 3a Nr 1 AufenthG, § 62 Abs 3a Nr 3 AufenthG, § 62 Abs 3a Nr 6 AufenthG, § 62 Abs 3b Nr 1 AufenthG, § 62 Abs 3b Nr 3 AufenthG
    Vermutung der Gefährlichkeit bei BtM-Handel im Rahmen der Haftbeantragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Die Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, sich aber nicht in Textbausteinen und Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - V ZB 167/14 - juris-Rn. 6; Beschluss vom 27.10.2011 - V ZB 311/10 - InfAuslR 2012, 25 - juris-Rn. 13).

    Denn insofern müssen die inhaltlichen Voraussetzungen derselben dargelegt werden und der Antragsteller muss sich mit diesen auseinandersetzen (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 123/11 - InfAuslR 2012, 25 - juris-Rn. 11).

  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 223/17

    Beiziehung der Ausländerakte durch das Beschwerdegericht bei der Entscheidung

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Beispielsweise genügen falsche Angaben über die Identität bei einer Erstantragsstellung nicht, wenn sie vor mehreren Jahren erfolgten (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 18).

    Allerdings muss er zuvor auf die Anzeigepflicht des Ortswechsels und die Möglichkeit seiner sonst erfolgenden Inhaftierung (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - V ZB 236/17 - juris-Rn. 12; Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 5/17 - InfAuslR 2017, 449 - juris-Rn. 4) in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden sein (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 14; Beschluss vom 14.01.2016 - V ZB 178/14 - InfAuslR 2016, 234 - juris-Rn. 9).

  • BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17

    Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Allerdings muss er zuvor auf die Anzeigepflicht des Ortswechsels und die Möglichkeit seiner sonst erfolgenden Inhaftierung (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - V ZB 236/17 - juris-Rn. 12; Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 5/17 - InfAuslR 2017, 449 - juris-Rn. 4) in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden sein (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 14; Beschluss vom 14.01.2016 - V ZB 178/14 - InfAuslR 2016, 234 - juris-Rn. 9).

    Dies kann zwar konkludent und insofern auch durch Gewaltanwendung geschehen (BGH, Beschluss vom 20.Juli 2017 - V ZB 5/17 - InfAuslR 2017, 449 - juris-Rn. 6).

  • VGH Bayern, 14.02.2012 - 10 C 11.2591

    Kosten der Luftabschiebung; Sicherheitsbegleitung; Veranlasser der Amtshandlung;

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Hier hat aber bisher offenkundig weder die Bundespolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit (VGH München, Beschluss vom 14.02.2012 - 10 C 11.2591 - juris-Rn. 14) über die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung entschieden, noch hat der Antragsteller dargelegt, warum eine solche erforderlich sein soll.
  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 91/18

    Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Sicherung einer Abschiebung;

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Sie liegt auch nicht etwa durch im Haftantrag vorhandene Verweise auf Gewaltdelikte, Suizidgefahr etc. auf der Hand (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZB 91/18 - juris-Rn. 8), denn die letzte Gewalttat liegt offenkundig rund elf Jahre zurück (S. 3 des Haftantrages, dort Aufzählung Nr. 1).
  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Dann ist ein Haftzeitraum von sechs Wochen zur Bewältigung des damit verbundenen Organisationsaufwandes stets angemessen und muss nicht unter Darlegung der bis dahin durchzuführenden Einzelschritte begründet werden (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - V ZB 4/17 - InfAuslR 2019, 23 - juris-Rn. 11; Beschluss vom 16.05.2019 - V ZB 1/19 - juris-Rn. 14).
  • BGH, 16.05.2019 - V ZB 1/19

    Haftanordnung zur Sicherung einer Abschiebung eines ausreisepflichtigen

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Dann ist ein Haftzeitraum von sechs Wochen zur Bewältigung des damit verbundenen Organisationsaufwandes stets angemessen und muss nicht unter Darlegung der bis dahin durchzuführenden Einzelschritte begründet werden (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - V ZB 4/17 - InfAuslR 2019, 23 - juris-Rn. 11; Beschluss vom 16.05.2019 - V ZB 1/19 - juris-Rn. 14).
  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Die Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, sich aber nicht in Textbausteinen und Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - V ZB 167/14 - juris-Rn. 6; Beschluss vom 27.10.2011 - V ZB 311/10 - InfAuslR 2012, 25 - juris-Rn. 13).
  • BGH, 04.07.2019 - V ZB 190/18

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sicherungshaft nach Ablauf des

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Fehlt es daran, darf eine Haft nicht angeordnet werden (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - V ZB 190/18 - juris-Rn. 5; Beschluss vom 29.04.2010 - V ZB 218/09 - NVwZ 2010, 1508 - juris-Rn. 14).
  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 236/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers i.R.e.

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
    Allerdings muss er zuvor auf die Anzeigepflicht des Ortswechsels und die Möglichkeit seiner sonst erfolgenden Inhaftierung (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 23.05.2019 - V ZB 236/17 - juris-Rn. 12; Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 5/17 - InfAuslR 2017, 449 - juris-Rn. 4) in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden sein (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 14; Beschluss vom 14.01.2016 - V ZB 178/14 - InfAuslR 2016, 234 - juris-Rn. 9).
  • BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 2106/05

    Abschiebungshaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (keine Fortdauer der

  • BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

  • AG Berlin-Tiergarten, 19.04.2018 - 382 XIV 39/18

    Abschiebungshaftverfahren: Haftgrund der Fluchtgefahr; Mitwirkungspflicht des

  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 151/17

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen nach Afghanistan bei Vorliegen

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11

    Abschiebungshaftverfahren: Gesetzliche Vermutung des Haftgrundes des nicht

  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 178/14

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels bei

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 50/11

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bei fehlendem Einvernehmen mit

  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

  • BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20

    Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr

    Vielmehr muss durch das Verhalten des Ausländers zu Tage treten, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb zu erwarten ist, dass er auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht, die zu sichern die Abschiebungshaft einzig dient, nicht freiwillig nachkommen wird; zudem ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41 f.; s.a. AG Tiergarten, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 383 XIV 2/20, juris Rn. 18; Hailbronner in ders., AuslR [April 2020], § 62 AufenthG Rn. 155, 171 f.; Kaniess, Abschiebungshaft, Rn. 124; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl., § 8 Rn. 33 f.; zur Gesamtbetrachtung zu den in § 2 Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung genannten konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 9, jeweils mwN).
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