Rechtsprechung
   AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - 6 C 177/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,15554
AG Berlin-Tiergarten, 30.01.1997 - 6 C 177/96 (https://dejure.org/1997,15554)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 30.01.1997 - 6 C 177/96 (https://dejure.org/1997,15554)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 6 C 177/96 (https://dejure.org/1997,15554)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,15554) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 544
    Rechte des Mieters bei Befall der Wohnung mit Mäusen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 544
    Rechte des Mieters bei Befall der Wohnung mit Mäusen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • AG Brandenburg, 06.08.2001 - 32 C 520/00

    Auslegung des Fehlerbegriffs in § 537 Abs. 1 BGB bei erheblichem Befall einer

    Nach Auffassung des Gerichts und der übrigen Rechtsprechung (AG Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243) kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, daß von Mäusen eine Gesundheitsgefahr ausgeht.

    Mit Recht wird jedoch wohl allgemein erwartet, dass ein Vermieter in Erfüllung der ihn treffenden Pflicht unverzüglich tätig wird, dem Mieter insoweit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gem. § 536 BGB ohne diese Hausgenossen zu gewährleisten (Amtsgericht Bonn, WuM 1986, Seite 113 f.; Amtsgericht Säckingen, WuM 1986, Seite 113; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243; Landgericht Kiel, WuM 1998, Seite 282; Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, Seite 284; Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Amtsgericht Potsdam, WuM 1995, Seite 534; SchlHOLG, SchlHA 1970, Seiten 159 f.).

    Es kommt vielmehr nur darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung konkret droht, dass heißt ob sie naheliegend ist (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Landgericht Paderborn, WuM 1998, Seite 21; Amtsgericht Bremerhaven, WuM 1975, Seite 147; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Das Auftreten von Mäusen in Wohnräumen in diesem erheblichem Umfang kann auch bei normal empfindlichen Mietern zu erheblichen Ekelgefühlen führen, zumal dann, wenn ein solcher Befall auch in der Küche - wie hier unstreitig - auftritt, so dass naturgemäß die Befürchtung bestehen kann, dass die Mäuse auch mit dort gelagerten Lebensmitteln in Berührung kommen (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seite 92; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Im Hinblick darauf ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei einem Auftreten von Mäusen in einem so erheblichem Umfang innerhalb der Wohnung - wie hier - von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 544 BGB auszugehen (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. April 1988, Az: 13 BS 225/86; Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seite 92; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243; AG Potsdam, WuM 1995, Seite 534).

    Es liegt insofern auf der Hand, dass das Auftreten von Ungeziefer in diesem Ausmaß zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität und damit des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache führt (Amtsgericht Bonn, WuM 1986, Seiten 113 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Die Beklagten waren danach hier zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 544 BGB am 14.06.2000 berechtigt (Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243), da das Auftreten von Mäusen (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243) bzw. Zecken, Kellerasseln oder Kakalaken (Landgericht Berlin, GE 1997, Seite 689; Landgericht Saarbrücken, WuM 1991, Seiten 91 ff.) eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

    Hinzu kommt, dass Mäuse Krankheitsüberträger sind und sie und ihre Exkremente an Lebensmitteln nicht ungefährlich sind (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seiten 246 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Einer Fristsetzung zur Abhilfe bedurfte es aufgrund der erforderlichen Langzeitmaßnahmen im übrigen nicht als Voraussetzung für die wirksame fristlose Kündigung (Landgericht Freiburg, WuM 1986, Seiten 246 f.; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Die Stadt-Wohnung der Beklagten hat insbesondere wegen des Befalls von dieser erheblichen Anzahl von Mäusen keinerlei Wohnwert mehr gehabt (Amtsgericht Potsdam, WuM 1995, Seite 534; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

    Das Vorkommen von einer derart erheblichen Anzahl von Mäusen in einer Stadtwohnung ist aber anders als in einer ländlichen Wohnung in einem Dorf als vermeidbar anzusehen (Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, Seite 284; Amtsgericht Potsdam, WuM 1995, Seite 534; Amtsgericht Berlin-Tiergarten, MM 1997, Seite 243).

  • AG Lörrach, 20.11.2002 - 3 C 1757/02

    Klage auf Zahlung rückständiger Miete; Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des

    Bezogen auf die objektive allgemeine Wohnhygiene muss der Zustand der Wohnung dauernd so sein, dass objektiv eine erhebliche Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 659 RN 10; anders wohl weitergehend AG Kiel in WuM 1980, 235), mithin die naheliegende Gefahr besteht, dass es bei weiterem Verbleiben in der Wohnung zu einer Gesundheitsschädigung kommt (so auch LG Saarbrücken in WM 91, 91 ff.; LG Paderborn in WM 1998, 21 [BGH 28.10.1997 - XI ZR 260/96] ; AG Bremerhaven in WM 1975, 147; AG Berlin-Tiergarten in MM 1997, 243).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht