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AG Berlin-Wedding, 06.01.2020 - 9 C 62/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz
Vertragspartner Stromlieferungsvertrag in Mehrfamilienhaus
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nochmal: Realofferte richtet sich an Mieter, nicht an Vermieter!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13
Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 06.01.2020 - 9 C 62/19
Die Realofferte richtete sich nicht an den Beklagten, sondern an den, der die Verfügungsgewalt über die Wohnung und damit den Anschluss hatte, somit an den Mieter (vgl. BGH zu den Az. VIII ZR 316/13 und VIII ZR 391/12). - BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12
Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines …
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 06.01.2020 - 9 C 62/19
Die Realofferte richtete sich nicht an den Beklagten, sondern an den, der die Verfügungsgewalt über die Wohnung und damit den Anschluss hatte, somit an den Mieter (vgl. BGH zu den Az. VIII ZR 316/13 und VIII ZR 391/12). - LG Köln, 11.07.2018 - 18 O 18/17
Versorgungsanschluss am Übergabepunkt, tatsächliche Verfügungsgewalt, …
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 06.01.2020 - 9 C 62/19
Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ist grundsätzlich derjenige, dem besitzrechtlich die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den betreffenden Zwischenzähler in welchem Umfang Strom entnimmt, ausschließlich zugeordnet ist (vgl. Landgericht Köln zum Az. 18 0 18/17).