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   AG Berlin-Wedding, 06.05.2019 - 18 C 332/18   

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https://dejure.org/2019,87428
AG Berlin-Wedding, 06.05.2019 - 18 C 332/18 (https://dejure.org/2019,87428)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 06.05.2019 - 18 C 332/18 (https://dejure.org/2019,87428)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 06. Mai 2019 - 18 C 332/18 (https://dejure.org/2019,87428)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 06.05.2019 - 18 C 332/18
    Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 7).

    Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 12).

    Das erfordert eine umfassende Wertung, bei der insbesondere die Bedeutung des veränderten Bauteils für den Gesamteindruck des Gebäudes und die Auswirkungen der vorgenommenen Veränderung für diesen Gesamteindruck zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 13).

    Dafür spielt es keine Rolle, ob sie auf Maßnahmen einzelner Wohnungseigentümer oder auf Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgehen (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 15 f.).

    Bei der dazu anzustellenden wertenden Betrachtung ist festzustellen, welche Bedeutung das veränderte, hinzugefügte oder entfernte Bauteil für den optischen Gesamteindruck des Gebäudes hat, ob durch die bauliche Maßnahme Elemente verändert werden, die diesen Eindruck prägen und ob sich das Bauteil trotz der Veränderungen in Gestalt, Form und Farbgebung in das Gesamtbild einfügt (BGH, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16 - juris, Rn. 18).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 06.05.2019 - 18 C 332/18
    Andernfalls ist der Beschluss höchstens anfechtbar mit der Folge, dass er für ungültig erklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, = BGHZ 139, 288-299, Rn. 24 = NJW 1998, 3713 (3716)).

    Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind einer Auslegung anhand von Sinn und Zweck zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, = BGHZ 139, 288-299, Rn. 18 = NJW 1998, 3713 (3715)).

    Dabei sind sie zwar grundsätzlich "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, = BGHZ 139, 288-299, Rn. 16 = NJW 1998, 3713 (3714) m.w.N.).

    Denn dieser Einwand würde zum einen für jeden Beschluss gelten, dessen Auslegungsfähigkeit der BGH in der oben zitierten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, = BGHZ 139, 288-299, Rn. 16 = NJW 1998, 3713 (3714)) nun gerade anhand des regelmäßig erst anschließend erstellten Versammlungsprotokolls aber doch bejaht hat.

  • OLG München, 01.04.2011 - 32 Wx 1/11

    Wohnungseigentum: Anfechtungsbefugnis hinsichtlich des Beschlusses über die

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 06.05.2019 - 18 C 332/18
    Von einer schikanösen Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann auszugehen, wenn sie offensichtlich nicht einem schützenswerten Eigeninteresse des Anfechtenden dient, sondern lediglich der Schikane eines anderen oder mehrerer anderer Wohnungseigentümers (OLG München, Beschluss vom 05. April 2011 - 32 Wx 1/11 - juris, Rn. 11).
  • BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 130/01

    Rechtsmissbräuchlicher Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Stützsäule

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 06.05.2019 - 18 C 332/18
    Einwendungen einzelner Eigentümer finden nämlich ihre Begrenzung schon durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. September 2002 - 2Z BR 130/01 - juris, Rn. 16; Commichau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 14 WEG Rn. 13).
  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 06.05.2019 - 18 C 332/18
    cc) Zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09 - der Kostenfolge entgegenstehen soll.
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