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   AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16   

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AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16 (https://dejure.org/2017,27352)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 31.03.2017 - 70b C 38/16 (https://dejure.org/2017,27352)
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 31. März 2017 - 70b C 38/16 (https://dejure.org/2017,27352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 S 2 EGV 1896/2006, Art 8 EGV 1896/2006, Art 11 Abs 2 EGV 1896/2006, Art 20 Abs 2 GG, Art 25 GG
    Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei dem Europäisches Mahngericht Deutschland gegen die Hellenische Republik: Amtswegige Prüfung der Staatenimmunität bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen griechischer Staatsanleihen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Es kommt also darauf an, ob der Staat aufgrund seiner Hoheitsgewalt öffentlich-rechtlich handelt oder wie eine Zivilperson (grundlegend: BVerfGE 16, 27; ebenso BGH NJW 2016, 1659; OLG Düsseldorf 5.04.2016, I-21 U 164/15; OLG Schleswig, 7.07.2016, 5 U 84/15; OLG München MDR 2017, 169).

    Mit der Erinnerung wird zunächst zutreffend vorgetragen, dass die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen als solche grundsätzlich keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt, sondern dass ein Staat, der wie andere kapitalsuchende Personen Schuldverschreibungen emittiert und damit am Wertpapiermarkt teilnimmt, in der Regel privatrechtlich handelt (allg. Meinung; EuGH ZIP 2015, 1250; BGH NJW 2016, 1659; BVerfGE 117, 141).

    Der BGH (NJW 2016, 1659) hat aufgezeigt, dass jedenfalls für eine Klage, die so zu verstehen ist, dass sie sich in der Begründung überhaupt nicht auf vertragliche Auszahlungsansprüche, sondern allein auf Schadensersatzansprüche wegen Eigentums- oder Besitzverletzungen durch den griechischen Staat beziehen soll, die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei, da ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen stehe.

    Das erkennende Gericht folgt daher auch nicht der in der Literatur diskutierten Ansicht, dass es keine "überholende Immunität" geben dürfe, d.h. dass ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren könne, weil die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers dem Grundverhältnis nicht seine fiskalische Natur nähmen (Geimer, Internationales Prozessrecht, 7. Aufl., Rn. 584 "once a trader always a trader"; Müller, NJW 2016, 1659, OLG Köln a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.).

    Das Gericht versteht im Übrigen auch die Entscheidung des BGH in ZIP 2016, 789, am Ende, im hiesigen Sinn.

    Keine Lösung ergibt sich auch aus der Forderung der Erinnerung, das erkennende Gericht müsse den Sachverhalt dann ggf. nach griechischem Recht und unter Berücksichtigung der griechischen Rechtsprechung und Lehre prüfen und dabei das Eingriffsgesetz Nr. 4050/2012 anwenden, aber dabei inzident prüfen, ob es mit der griechischen Verfassung vereinbar ist (so auch Müller, Anm. zu BGH a.a.O., NJW 2016, 1659 ff.).

  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Es kommt also darauf an, ob der Staat aufgrund seiner Hoheitsgewalt öffentlich-rechtlich handelt oder wie eine Zivilperson (grundlegend: BVerfGE 16, 27; ebenso BGH NJW 2016, 1659; OLG Düsseldorf 5.04.2016, I-21 U 164/15; OLG Schleswig, 7.07.2016, 5 U 84/15; OLG München MDR 2017, 169).

    Mehrere Gerichte (OLG Schleswig 7.07.2016, 5 U 84/15; LG Bonn, 20.04.2016, 1 O 72/13; LG Osnabrück RIW 2016, 76) führen zu recht aus, dass die nicht-hoheitliche Emission der Anleihen überhaupt nicht abstrahiert von dem späteren hoheitlichen Eingriff durch das Gesetz 4550/2012 und den Ministerratsbeschluss gesehen und geprüft werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2016 - 21 U 164/15

    Fehlende Deutsche Gerichtsbarkeit; Internationale Zuständigkeit deutscher

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Es kommt also darauf an, ob der Staat aufgrund seiner Hoheitsgewalt öffentlich-rechtlich handelt oder wie eine Zivilperson (grundlegend: BVerfGE 16, 27; ebenso BGH NJW 2016, 1659; OLG Düsseldorf 5.04.2016, I-21 U 164/15; OLG Schleswig, 7.07.2016, 5 U 84/15; OLG München MDR 2017, 169).

    Entsprechend ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn oder soweit die Klage sich mit dem Ziel der Zahlung von Schadensersatz nur auf ähnliche rein hoheitliche Maßnahmen wie vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, rechtswidrige Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff stützt (OLG Köln ZIP 2016, 1249; OLG Oldenburg, 18.04.2016, 13 U 43/15; OLG Düsseldorf, 5.04.2016, I-21 U 164/15).

  • OLG Köln, 12.05.2016 - 8 U 44/15

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Die Frage der Staatenimmunität ist zuallererst und noch vor der Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu klären (BGHZ 209, 290; OLG Köln ZIP 2016, 1249).

    Entsprechend ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn oder soweit die Klage sich mit dem Ziel der Zahlung von Schadensersatz nur auf ähnliche rein hoheitliche Maßnahmen wie vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, rechtswidrige Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff stützt (OLG Köln ZIP 2016, 1249; OLG Oldenburg, 18.04.2016, 13 U 43/15; OLG Düsseldorf, 5.04.2016, I-21 U 164/15).

  • LG Osnabrück, 15.05.2015 - 7 O 2995/13

    Klage wegen griechischer Staatsanleihen abgewiesen

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Ursprünglich galt, dass aufgrund des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten völkerrechtlich anerkannt war, dass ein Staat generell nicht der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterworfen ist, d.h. dass Staaten nicht über einen anderen Staat zu Gericht sitzen (vgl. LG Osnabrück RIW 2016, 76).

    Mehrere Gerichte (OLG Schleswig 7.07.2016, 5 U 84/15; LG Bonn, 20.04.2016, 1 O 72/13; LG Osnabrück RIW 2016, 76) führen zu recht aus, dass die nicht-hoheitliche Emission der Anleihen überhaupt nicht abstrahiert von dem späteren hoheitlichen Eingriff durch das Gesetz 4550/2012 und den Ministerratsbeschluss gesehen und geprüft werden kann.

  • BGH, 24.03.2016 - VII ZR 150/15

    Staatenimmunität: Geltung der deutschen Gerichtsbarkeit für das Handeln eines

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Die Frage der Staatenimmunität ist zuallererst und noch vor der Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu klären (BGHZ 209, 290; OLG Köln ZIP 2016, 1249).

    Auch die sonst akzeptierte prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei verschiedenen Prozessvoraussetzungen, bei der zunächst die schlüssige Darlegung ausreichen kann und die eigentliche Prüfung erst später erfolgt, kann auf die Frage des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden (BGH 24.03.2016, VII ZR 150/15).

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Gegen dieses Ergebnis kann die Erinnerung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der BGH am 20.7.2016 (VersR 2016, 1184) ausgeführt habe, dass der dortige Kläger sich nicht gegen eine hoheitliche Maßnahme wende, "wenn er einen Anspruch verfolgen und durchsetzen will, der bereits unabhängig von der enteignenden Maßnahme entstanden ist und durchgesetzt werden soll und dem eine hoheitliche Maßnahme lediglich im Wege einer Einwendung entgegengehalten wird." Der BGH hatte in dieser Entscheidung gerade keine umfangreiche Analyse der Argumente beider Prozessparteien durchzuführen, sondern es ging nur darum, ob der beklagte Rechtsschutzversicherer dem Kläger für eine erst beabsichtigte Klage gegen die Hellenische Republik Deckungsschutz gewähren musste.
  • OLG Oldenburg, 18.04.2016 - 13 U 43/15

    Zulässigkeit einer in Deutschland erhobenen Klage von Gläubigern griechischer

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Entsprechend ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn oder soweit die Klage sich mit dem Ziel der Zahlung von Schadensersatz nur auf ähnliche rein hoheitliche Maßnahmen wie vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, rechtswidrige Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff stützt (OLG Köln ZIP 2016, 1249; OLG Oldenburg, 18.04.2016, 13 U 43/15; OLG Düsseldorf, 5.04.2016, I-21 U 164/15).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Es ist daher nach dem Rechtsstaatsprinzip und im Rahmen der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, dass es möglich sein muss, die Entscheidung des Rechtspflegers richterlich überprüfen zu lassen (BVerfGE 101, 397).
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16
    Mit der Erinnerung wird zunächst zutreffend vorgetragen, dass die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen als solche grundsätzlich keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt, sondern dass ein Staat, der wie andere kapitalsuchende Personen Schuldverschreibungen emittiert und damit am Wertpapiermarkt teilnimmt, in der Regel privatrechtlich handelt (allg. Meinung; EuGH ZIP 2015, 1250; BGH NJW 2016, 1659; BVerfGE 117, 141).
  • OLG München, 08.12.2016 - 14 U 4840/15

    Kein Schadensersatz aus dem Erweb griechischer Staatsanleihen

  • LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13

    Staatsanleihen Hellenische Republik Griechenland

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

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