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   AG Bernau, 11.03.2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01 (387/01)   

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AG Bernau, 11.03.2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01 (387/01) (https://dejure.org/2002,5793)
AG Bernau, Entscheidung vom 11.03.2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01 (387/01) (https://dejure.org/2002,5793)
AG Bernau, Entscheidung vom 11. März 2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01 (387/01) (https://dejure.org/2002,5793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • rav.de (Kurzanmerkung)

    AG Bernau hält Cannabis-Prohibition verfassungswidrig

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 346/19

    Vorlage an das BVerfG: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis

    Auch hat das Gericht insbesondere hinsichtlich der zur hilfsweise gestellten Überprüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG teilweise auf wörtliche Begründungen aus der Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. März 2002 zurückgegriffen (vgl. - 2 BvL 8/02 -), da diese heute wesentlich mehr Berechtigung haben als noch im Jahre 2002.

    Eine Vorlage der Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 wurde durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts mit Datum vom 29.06.2004 als unzulässig eingestuft, da nach Ansicht der Kammer die an eine erneute Vorlage gestellten besonderen Begründungsanforderungen nicht erfüllt gewesen seien.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 ­- 2 BvL 8/02 ­- auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 stellt fest, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneute Richtervorlage nicht gerecht wird.

    Auch in seiner ­ auf die Vorlage des Amtsgerichts Bernau vom 11.03.2002 ergangenen ­ Entscheidung vom 29.06.2004 stellt das Bundesverfassungsgericht noch fest, dass "nach damaligem Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken" im Hinblick auf die Wirkung des Cannabiskonsums für den Einzelnen und die Allgemeinheit verblieben.

    Das Amtsgericht Bernau hat nach 1994 im Jahr 2002 eine erneute Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht adressiert.

    Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 ­ 2 BvL 8/02 ­ auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 wurde im Ergebnis festgestellt, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneut Richtervorlage nicht ausgereicht habe.

    Im Auftrag gegeben wurde diese Studie im Herbst des Jahres 2002 und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 (vgl. - BVerfGE zu 2 VvL 8/02 -).

  • AG Bernau, 12.07.2004 - 5 Ls 39/03

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringen

    Aufgrund einer unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau ­ Jugendrichter ­ vom 11.03.2002 (3 Cs 224 Js 36463/01 (387/01)) durchgeführten Sachverständigenanhörung konnte das Gericht zur festen Überzeugung feststellen, dass es sich bei dem Rauschmittel Cannabis um eine für das Rechtsgut der Volksgesundheit weitgehend ungefährliche Droge handelt.

    So führte die in Cannabisfragen wissenschaftlich forschende Prof. Dr. S. in Übereinstimmung mit den im Verfahren 3 Cs 224 Js 36463/01 (387/01) am 11. März 2002 vor dem Amtsgericht Bernau gehörten Gutachtern Prof. Dr. K. von der Universität B, Prof. Dr. C. von der Universität A. und Prof. U. vom Institut für Suchtforschung in Z. zusammenfassend aus, dass im Rahmen ihrer Untersuchungen sowie der von ihr gesichteten internationalen Studien heute Einverständnis dahin gehend bestehe, dass mit dem Rauschmittel Cannabis nur geringe Risiken verbunden seien und dies auch nur für wenige Personen.

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