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AG Bernau, 11.10.2021 - 10 C 344/21 |
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- BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20
VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist
Auszug aus AG Bernau, 11.10.2021 - 10 C 344/21
U.a. in der Entscheidung vom 17.12.2020 BGH VI ZR 739/20 bezogen auf die Verjährungsproblematik nach § 852 BGB als obiter dictum und in der Entscheidung BGH VI ZR 252/19.Lediglich als "obiter dictum" hat der BGH in der Sache BGB VI ZR 739/20 am Ende geäußert: "Soweit die Revision....meint, das Berufungsgericht habe von sich aus prüfen müssen, ob die Beklagte den Kaufpreis durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Klägers erlangt und damit gemäß § 852 Satz 1 BGB herauszugeben hat (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14 , NJW 2016, 1083 Rn. 31 mwN), so setzt hier eine solche Prüfung jedenfalls Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat.
Im Gegensatz zum BGH (BGH VI ZR 739/20) geht das Gericht davon aus, dass der Kläger als Verbraucher nicht wissen kann, wie die Preisgestaltung der Beklagten ist.
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus AG Bernau, 11.10.2021 - 10 C 344/21
U.a. in der Entscheidung vom 17.12.2020 BGH VI ZR 739/20 bezogen auf die Verjährungsproblematik nach § 852 BGB als obiter dictum und in der Entscheidung BGH VI ZR 252/19.Vorliegend ist das Versehen der Dieselmotoren mit einer "Manipulationssoftware" und das Inverkehrbringen der Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden als sittenwidrige Handlungen im Sinne von § 826 und Betrug nach § 263 StGB (in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB) zu bewerten (vgl. BGH ZR 739/20 statt vieler bezogen auf § 826 BGB; BGH VI ZR 252/19).
- LG Bayreuth, 18.03.2021 - 21 O 392/20
Restschadensersatzanspruch des geschädigten Gebrauchtwagenkäufers nach § 852 BGB
Auszug aus AG Bernau, 11.10.2021 - 10 C 344/21
Würde man hingegen die Formel (vgl. Bl. 191 und LG Bayreuth 21 O 392/20, juris Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke ./. Erwartete Restlaufzeit) anwenden, würde man zu einem nicht zu vertretenen Ergebnis kommen (15.500 x 21.2236 ./. 18.6663 = 17.623,51 EUR).
- BGH, 13.10.2015 - II ZR 281/14
Verjährungshemmung durch Mahnbescheid: Anforderungen an Individualisierung von …
Auszug aus AG Bernau, 11.10.2021 - 10 C 344/21
Lediglich als "obiter dictum" hat der BGH in der Sache BGB VI ZR 739/20 am Ende geäußert: "Soweit die Revision....meint, das Berufungsgericht habe von sich aus prüfen müssen, ob die Beklagte den Kaufpreis durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Klägers erlangt und damit gemäß § 852 Satz 1 BGB herauszugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14 , NJW 2016, 1083 Rn. 31 mwN), so setzt hier eine solche Prüfung jedenfalls Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat. - BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76
Fahrradgepäckträger II
Auszug aus AG Bernau, 11.10.2021 - 10 C 344/21
Jene Vorschriften haben insoweit nur die Bedeutung einer Begrenzung des Haftungsumfangs." ( BGHZ 71, 86 III. 5. c) juris: Rn. 63). - LG Wuppertal, 26.04.2017 - 3 O 156/16
Sofortiger Rücktritt von einem mit der Volkswagen AG geschlossenen …
Auszug aus AG Bernau, 11.10.2021 - 10 C 344/21
Die Rechtsprechung nimmt im Zusammenhang mit Manipulationen von Dieselmotoren des Typs EA 189 zwar durchweg eine Gesamtlaufleistung von 250.000km an, dies jedenfalls bei kleineren Motoren bis 2, 0 Liter Hubraum (das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Hubraum von 1, 968 - Bl. 105) (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 27.6.2018 -5 O 2425/17, LG Wupperteil, Urteil vom 26.4.2017 - 3 O 156/16, Otting/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht § 29 Randr.