Rechtsprechung
AG Besigheim, 16.05.2003 - 2 F 292/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abänderung eines Vergleichs über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt; Leistungsfähigkeit bezüglich Unterhaltszahlung wegen angefallenen Erbes; Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung eines Vergleichs; Grundsatz nachehelicher Eigenverantwortung ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Teures betreutes Wohnen - Behinderter hat für seine Ex-Frau kein Geld mehr übrig
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 546
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 03.06.1996 - 12 WF 802/96
Berücksichtigung des Wohnwerts in der Wohnung des Unterhaltsberechtigten sowie …
Auszug aus AG Besigheim, 16.05.2003 - 2 F 292/03
Zum einen sind auch im Falle des Aufstockungsunterhalts nicht sämtliche noch verbleibenden Einkommensdifferenzen auszugleichen (vgl. OLG München FamRZ 1997, 425, 426 m.w.N.). - BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82
Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts
Auszug aus AG Besigheim, 16.05.2003 - 2 F 292/03
Für die Abänderung des Vergleichs sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebend (vgl. BGH - GrS - FamRZ 1983, 22 f.). - BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99
Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe …
Auszug aus AG Besigheim, 16.05.2003 - 2 F 292/03
Auch soweit die Renteneinkünfte auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhen, ist die Differenz- oder Additionsmethode anzuwenden (BGH FamRZ 2002, 88, 91).
- OLG Saarbrücken, 31.01.2019 - 6 UF 76/18
Trennungsunterhalt: Berücksichtigung krankheitsbedingter Mehraufwendungen des …
Danach bedarf keiner Vertiefung mehr, dass es außerdem jedenfalls nicht als unterhaltsrechtlich leichtfertig angesehen werden kann, wenn der Antragsgegner auf die Richtigkeit der Feststellungen seiner privaten Krankenversicherung vertraut und seine Wohnverhältnisse - im Übrigen im Einvernehmen mit seinem Betreuer, der die entsprechenden Verträge für den Antragsgegner abgeschlossen hat - entsprechend angepasst hat (vgl. auch AG Besigheim FamRZ 2004, 546).