Rechtsprechung
AG Bingen, 17.12.2015 - 32 C 388/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,54610) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verbraucher nicht zur Vorfinanzierung von vom Verkäufer noch zu erwerbenden Eintrittskarten verpflichtet - AGB-Klausel zu einer solchen Vorleistungspflicht unwirksam
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 633
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.09.2002 - KZR 38/99
"Vorleistungspflicht"; Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht; …
Auszug aus AG Bingen, 17.12.2015 - 32 C 388/14
Dessen ungeachtet regelt § 3 lediglich die Fälligkeit.Dass das Ticket zeitlich nach der Rechnung geliefert wird, ergibt sich daraus nicht.In dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 24.9.2002 (NJW-RR 2003, 834) zugrunde lag, hieß es : "Der Rechnungsbetrag ist v o r Erscheinen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserhalt ... fällig. - BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
Auszug aus AG Bingen, 17.12.2015 - 32 C 388/14
Dementsprechend hat auch der BGH im Urteil vom 20.06.2006 X ZR 59/05 entschieden, dass mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines das Fällig werden von 20 % des Reisepreises als Anzahlung wirksam sei, dem gegenüber Vorleistungsklauseln in allgemeinen Reisebedingungen, die das Vergütungsrisiko vollen Umfangs oder jedenfalls zu wesentlichen Teilen dem Reisenden auferlegen, wegen mit § 320 BGB unvereinbarer Gesetzesabweichung unwirksam seien, auch wenn ein Sicherungsschein ausgehändigt wird. - BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09
Internet-System-Vertrag
Auszug aus AG Bingen, 17.12.2015 - 32 C 388/14
Wie sich aus dem Urteil des BGH vom 04.03.2010 III ZR 79/09 ergibt, gehört der Grundsatz der Leistung Zug um Zug zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, weil er eine gleichmäßige Sicherheit für beide Vertragsparteien gewährleistet.