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   AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21   

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AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21 (https://dejure.org/2022,25200)
AG Bitterfeld-Wolfen, Entscheidung vom 12.04.2022 - 7 C 505/21 (https://dejure.org/2022,25200)
AG Bitterfeld-Wolfen, Entscheidung vom 12. April 2022 - 7 C 505/21 (https://dejure.org/2022,25200)
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  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 315/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Demzufolge besteht nach der Rechtsprechung zu überhöhten Sachverständigenkosten dann, wenn der Geschädigte tatsächliche Aufwände auf die Rechnung getätigt hat und diese Rechnung nicht erkennbar deutlich überhöht war oder evident nicht erforderliche Positionen enthielt, ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags (BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18; Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 50/15; Urteil vom 22.7.2014, VI ZR 357/13).

    Der tatsächliche Aufwand kann darin liegen, dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt oder aber eine Verbindlichkeit zur Schadensbeseitigung eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18).

    Die Annahme einer Indizwirkung der Rechnung würde zudem wohl daran scheitern, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung anwaltlich vertreten war (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18), denn schon das Gutachten wurde auch ihrem anwaltlichen Vertreter übersandt.

  • LG Stuttgart, 21.07.2021 - 13 S 25/21

    Corona-Pandemie: Desinfizierungskosten bei Fahrzeugreparatur

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Insgesamt erscheinen Kosten in Höhe von etwa % der vorliegend tatsächlich abgerechneten Kosten und damit der zugesprochene Betrag angemessen (vgl. hierzu: LG Stuttgart Urt. v. 21.7.2021 - 13 S 25/21, COVuR 2021, 605, beckonline).

    Seite 5/8 er der Werkstatt den Streit verkündet (LG Stuttgart Urt. v. 21.7.2021 - 13 S 25/21, COVuR 2021, 605, beckonline, unter Verweis auf: LG Essen, Beschluss vom 27.7.2020, 13 8 97119).

  • OLG Naumburg, 07.11.2019 - 3 U 7/18

    Schadensersatzanspruch für unnötige Kfz-Werkstattkosten und Standgebühren

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören dabei grundsätzlich auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (OLG Naumburg, Urteil vom 7.11.2019, 3 U 7/18).

    Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn der Werkstatt ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (OLG Naumburg, Urteil vom 7.11.2019, 3 U 7/18).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Dies darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde (BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73; OLG Hamm, Urteil vom 31.1.1995, 9 U168/94).

    Es geht nicht um die Art der Ausführung der eigentlichen Reparatur und die Berechtigung einzelner hierbei anfallender Vergütungspositionen, es geht nicht um überhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder eine unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeitsweise (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73), sondern um eine eigenständige Leistung ohne unmittelbaren Zusammenhang zur technischen Durchführung der Reparatur.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Demzufolge besteht nach der Rechtsprechung zu überhöhten Sachverständigenkosten dann, wenn der Geschädigte tatsächliche Aufwände auf die Rechnung getätigt hat und diese Rechnung nicht erkennbar deutlich überhöht war oder evident nicht erforderliche Positionen enthielt, ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags (BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18; Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 50/15; Urteil vom 22.7.2014, VI ZR 357/13).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Der Schädiger trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Die Bestimmung der "Erforderlichkeit" im Sinne von 8 249 Abs. 2 BGB hat auf die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch auf seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten Bedacht zu nehmen (BGH, Urteil vom 6.11.1973, VI ZR 27/73).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Demzufolge besteht nach der Rechtsprechung zu überhöhten Sachverständigenkosten dann, wenn der Geschädigte tatsächliche Aufwände auf die Rechnung getätigt hat und diese Rechnung nicht erkennbar deutlich überhöht war oder evident nicht erforderliche Positionen enthielt, ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags (BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18; Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 50/15; Urteil vom 22.7.2014, VI ZR 357/13).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 12.04.2022 - 7 C 505/21
    Erforderlich sind nur Aufwendungen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, sog. Wirtschaftlichkeitsgebot).
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