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AG Bitterfeld-Wolfen, 22.01.2010 - 9 M 1370/09 |
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AG Bitterfeld-Wolfen, Entscheidung vom 22. Januar 2010 - 9 M 1370/09 (https://dejure.org/2010,47483)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 807 ZPO, § 850h ZPO, § 903 ZPO, § 185o GVollzGA
Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserungsanspruch des Gläubigers bei Gastwirtstätigkeit des Schuldners - beck.de , S. 18
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03
Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des …
Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 22.01.2010 - 9 M 1370/09
Der Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). - LG Frankenthal, 25.06.2007 - 1 T 160/07
Auszug aus AG Bitterfeld-Wolfen, 22.01.2010 - 9 M 1370/09
Denn die Verpflichtung zur Ergänzung der Versicherung besteht auch und gerade dann, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der Schuldner Leistungen erhält, nach denen bislang nicht (konkret) gefragt worden ist; ergeben sich etwa Anhaltspunkte für ein verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 h (z. B. Arbeit nur für Kost u. Logis), muss der Schuldner auch Art und Umfang seiner Tätigkeit angeben (vgl. LG Frankenthal, Beschl. v. 25.06.2007, 1 T 160/07).