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AG Bochum, 31.10.2016 - 60 F 281/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beenden der Vormundschaft eines geflüchteten Kindes durch Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen mit Vollendung des 18. Lebensjahres
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bochum, 31.10.2016 - 60 F 281/16
- OLG Hamm, 11.08.2017 - 12 UF 229/16
- BGH, 28.03.2018 - XII ZB 439/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Bochum, 21.06.2012 - 69 F 96/12
Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Auszug aus AG Bochum, 31.10.2016 - 60 F 281/16
Die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 21.06.2012 (Az. 69 F 96/12) angeordnete Vormundschaft ist beendet.Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 21.06.2012 (Az. 69 F 96/12) ist gemäß § 1674 Abs. 1 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet worden.
- OLG Bremen, 23.02.2016 - 4 UF 186/15
Maßgebliches Alter für die Beendigung der Vormundschaft eines ausländischen …
Auszug aus AG Bochum, 31.10.2016 - 60 F 281/16
Die in dem Beschluss des OLG Bremen vom 23.02.2016 (Az. 4 UF 186/15) zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, Art. 1 des Code de l'Enfant Guineen definiere nur den Anwendungsbereich des Gesetzes, nicht aber das Volljährigkeitsalter, wird von dem Gericht aus den dargestellten Gründen nicht geteilt.