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   AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18   

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https://dejure.org/2018,45277
AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18 (https://dejure.org/2018,45277)
AG Bonn, Entscheidung vom 04.09.2018 - 104 C 32/18 (https://dejure.org/2018,45277)
AG Bonn, Entscheidung vom 04. September 2018 - 104 C 32/18 (https://dejure.org/2018,45277)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Dieser Freistellungsanspruch, der gemäß §§ 675, 670 BGB alternativ auch aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis der Treuhänderin und des Beklagten folgt (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08), ist insbesondere in voller Höhe entstanden, wirksam an die Klägerin abgetreten und nicht verjährt.

    Führt die Rückzahlung von Einlagen dazu, dass das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme herabsinkt (zur Maßgeblichkeit der Haftsumme BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08; K. Schmidt , in: Münchener Kommentar, § 172 HGB Rn. 67; Häublein , in: BeckOK, § 172 HGB Rn. 26), so lebt die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft in entsprechender Höhe wieder auf.

    Dass eine Ausschüttung haftungsunschädlich war, weil sie nicht aus dem zur Deckung der Haftsumme des Kommanditisten erforderlichen Vermögen erfolgte, hat indes der Kommanditist zu beweisen (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 101758; K. Schmidt , in: Münchener Kommentar, § 172 HGB Rn. 174).

    An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert sich mit dem BGH auch dann nichts, wenn - wie vorliegend - der Beklagte nicht selbst Kommanditist im formellen Sinne, sondern über eine zwischengeschaltete Treuhänderin als Kommanditistin an einer Gesellschaft beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08).

    Mangels eigenem substantiierten Vortrag des Beklagten ist der Vortrag der Klägerin der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH, DStR 2011, 1091, 1093).

    Eine solche Änderung steht nach stetiger Rechtsprechung des BGH einer Abtretung aber dann nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH, NJW 1954, 795; BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08; Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09; Grüneberg , in: Palandt, § 399 BGB Rn. 4).

    Gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben, daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08).

    Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch der Treuhänderin nach § 257 S. 1 BGB beginnt nach der Rechtsprechung des BGH frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08; BGH, NJW-RR 2010, 333, 334).

    Dies widerspräche jedoch den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08 m.w.N.; Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09).

  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Eine solche Änderung steht nach stetiger Rechtsprechung des BGH einer Abtretung aber dann nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH, NJW 1954, 795; BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08; Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09; Grüneberg , in: Palandt, § 399 BGB Rn. 4).

    Dies widerspräche jedoch den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08 m.w.N.; Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09).

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Eine solche Änderung steht nach stetiger Rechtsprechung des BGH einer Abtretung aber dann nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH, NJW 1954, 795; BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08; Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09; Grüneberg , in: Palandt, § 399 BGB Rn. 4).
  • BGH, 09.05.1963 - II ZR 124/61

    Ausgeschiedener Kommanditist

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Zudem steht auch die nach wie vor bestehende Liquidität des Dachfonds einer Inanspruchnahme der Treuhänderin nicht entgegen, da die Kommanditistenhaftung der Treuhänderin gegenüber den Gläubigern des Dachfonds unmittelbar greift, also keine vorrangige Inanspruchnahme des Dachfonds voraussetzt (BGH, NJW 1963, 1873, 1874; Strohn , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 171 HGB Rn. 9; Häublein , in: BeckOK, § 171 HGB Rn. 4).
  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 113/09

    Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers);

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch der Treuhänderin nach § 257 S. 1 BGB beginnt nach der Rechtsprechung des BGH frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08; BGH, NJW-RR 2010, 333, 334).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2016 - 14 U 78/15

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Treugeber einer

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Dass eine Ausschüttung haftungsunschädlich war, weil sie nicht aus dem zur Deckung der Haftsumme des Kommanditisten erforderlichen Vermögen erfolgte, hat indes der Kommanditist zu beweisen (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 101758; K. Schmidt , in: Münchener Kommentar, § 172 HGB Rn. 174).
  • LG Ansbach, 30.09.2016 - 1 S 14/16

    Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass die Leistung der Kommanditistin zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, um die Kommanditistin nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Anspruch nehmen zu können (BGH, NZI 2018, 442, 445; LG Ansbach, NZG 2017, 1342 f.).
  • BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16

    Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass die Leistung der Kommanditistin zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, um die Kommanditistin nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB in Anspruch nehmen zu können (BGH, NZI 2018, 442, 445; LG Ansbach, NZG 2017, 1342 f.).
  • LG Dortmund, 15.05.2018 - 3 O 19/18

    Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter zur Befriedigung

    Auszug aus AG Bonn, 04.09.2018 - 104 C 32/18
    Diese Unterdeckung wird auch durch bereits erfolgte Zahlungen in Höhe von 650.532,36 EUR seitens anderer Treugeber, die ebenfalls über die Treuhänderin als Kommanditistin an dem Dachfonds beteiligt waren, nicht ausgeglichen (vgl. dazu LG Dortmund, BeckRS 2018, 14028).
  • BGH, 03.08.2021 - II ZR 123/20

    Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft

    Hingegen bejahen andere Instanzgerichte und Stimmen im Schrifttum in dieser Situation sowohl die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Untergesellschaft als auch die Haftung des Kommanditisten der Obergesellschaft gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft (AG Syke, Urteil vom 24. März 2020 - 9 C 31/19, n.v., Umdruck S. 5 Abs. 4; AG Leer, Urteil vom 30. Juli 2019 - 700 C 284/19, n.v., Umdruck S. 4 Abs. 1; LG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 402 HKO 61/18, n.v., Umdruck S. 7 Abs. 6 ff.; vgl. auch AG Bonn, Urteil vom 4. September 2018 - 104 C 32/18, juris Rn. 2, 32; zu § 93 InsO: Lüke, ZIP 2016, Beilage zu Heft 22, 52; K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 93 Rn. 17).
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