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AG Bonn, 06.10.1999 - 13 C 360/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61
Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft
Auszug aus AG Bonn, 06.10.1999 - 13 C 360/99
Im Fall der Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet (BGHZ 40, 28, 31). - BGH, 05.12.1991 - IX ZR 271/90
Unzulässige Rechtsausübung bei Gläubigeranfechtung - Anfechtung wegen mittelbarer …
Auszug aus AG Bonn, 06.10.1999 - 13 C 360/99
Widersprüchliches Verhalten ist dann mißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BGH 32, 273, 279; 94, 344, 354) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1992, 834; 1997, 3377, 3380). - BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95
"Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens
Auszug aus AG Bonn, 06.10.1999 - 13 C 360/99
Widersprüchliches Verhalten ist dann mißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BGH 32, 273, 279; 94, 344, 354) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1992, 834; 1997, 3377, 3380).
- BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90
Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung
Auszug aus AG Bonn, 06.10.1999 - 13 C 360/99
Im Rahmen der Zumutbarkeit kann vom Prozeßgegner das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache verlangt werden (BGH NJW-RR 1993, 746, 747). - RG, 26.05.1914 - III 62/14
Zurückbehaltung; Aufrechnung; Aufrechnungsverbot; Arglisteinrede
Auszug aus AG Bonn, 06.10.1999 - 13 C 360/99
Die hier einschlägige Vorschrift des § 394 BGB soll im öffentlichen Interesse verhindern, daß Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wird (RGZ 85, 108). - BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59
Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften
Auszug aus AG Bonn, 06.10.1999 - 13 C 360/99
Widersprüchliches Verhalten ist dann mißbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BGH 32, 273, 279; 94, 344, 354) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1992, 834; 1997, 3377, 3380).