Rechtsprechung
AG Bonn, 17.02.2016 - 52 Gs 53/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Akteneinsicht bei Einstellung des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Akteneinsichtsrecht nach Einstellung des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens
- Betriebs-Berater
Erfordernis einer Verteidigungslage zur Gewährung von Einsicht in Kartellakte
- ra.de
- bundeskartellamt.de
Akteneinsicht in Kartellbußgeldverfahren
- bundeskartellamt.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO $ 475 i.V.m. OWiG § 46 Abs. 1
Akteneinsicht bei Einstellung des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 2016, 979
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Bonn, 28.04.2015 - 52 Gs 56/14
Akteneinsicht in Kartellbußgeldverfahren
Auszug aus AG Bonn, 17.02.2016 - 52 Gs 53/14
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens findet keine Verteidigung mehr statt (AG Bonn, Beschluss vom 28.4.2015, AZ: 52 Gs 56/14).Für den unwahrscheinlichen Fall der Wiederaufnahme besteht dann ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Akteneinsicht (AG Bonn, Beschluss vom 28.4.2015, AZ: 52 Gs 56/14).
Nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt ein Akteneinsichtsrecht in entsprechender Anwendung der Vorschriften in Betracht, wenn eine der in § 147 StPO beschriebenen Konstellation vergleichbare Verteidigungslage gegeben ist und die Akteneinsicht zum Zwecke der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitsverfahren erfolgt (AG Bonn, Beschluss vom 28.4.2015, AZ: 52 Gs 56/14).
Dann überwiegt das Interesse der Nebenbetroffenen an der Akteneinsicht, nicht jedoch, wenn die Verteidigungslage - wie vorliegend - entfallen ist, bzw. (noch) nicht wieder besteht (AG Bonn, Beschluss vom 28.4.2015, AZ: 52 Gs 56/14).
Die Verteidigungslage muss zur Gewährung von Akteneinsicht im Fall der Einstellung genau wie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens konkret vorliegen oder absehbar sein (AG Bonn, Beschluss vom 28.4.2015, AZ: 52 Gs 56/14).
- AG Bonn, 01.07.2014 - 701 Gs 58/14
Akteneinsicht in Kartellbußgeldverfahren
Auszug aus AG Bonn, 17.02.2016 - 52 Gs 53/14
Die bloße Möglichkeit, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird, wenn neue Ermittlungen zu neuen Ergebnissen geführt haben, führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungslage, wenn im Vorfeld keine Akteneinsicht gewährt worden ist (AG Bonn, Beschluss vom 1.7.2014, AZ: 701 Gs 58/14).Dieses Interesse ist im Rahmen des § 147 StPO jedoch nicht schützenswert (AG Bonn, Beschluss vom 1.7.2014, AZ: 701 Gs 58/14).