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   AG Bonn, 20.12.2012 - 108 C 327/12   

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https://dejure.org/2012,43245
AG Bonn, 20.12.2012 - 108 C 327/12 (https://dejure.org/2012,43245)
AG Bonn, Entscheidung vom 20.12.2012 - 108 C 327/12 (https://dejure.org/2012,43245)
AG Bonn, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 108 C 327/12 (https://dejure.org/2012,43245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Schwackeliste bei der Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten i.R.e. Schadensersatzes nach Verkehrsunfall

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Nach § 21 ZPO ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte eine Niederlassung... | Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 21; ZPO § 287
    Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Schwackeliste bei der Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten i.R.e. Schadensersatzes nach Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Bedenken gegen Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 20.12.2012 - 108 C 327/12
    Das erkennende Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (5 S 266/08, Urteil vom 10.07.2009 sowie dem Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) der Auffassung, dass die Berechnung auf der Grundlage der Schwackeliste erfolgen kann und diese nicht grundsätzlich ungeeignet zur Berechnung eines Schadens gemäß § 287 ZPO ist.

    "Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen, zuletzt noch einmal mit Beschluss vom 13.01.09 - VI ZR 134/08 - ausgeführt, dass gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 188/86

    Inanspruchnahme einer US-Brokerfirma; Internationaler Gerichtsstand der

    Auszug aus AG Bonn, 20.12.2012 - 108 C 327/12
    Die Außenstelle der Beklagten in C erfüllt nach Auffassung der erkennenden Abteilung die Voraussetzung des § 21 ZPO: Bei einer Niederlassung handelt es sich um jede von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtet für seinen Namen und für seine Rechnung betriebene und i. d. R. selbständig, d. h. aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 21 Rn. 6; BGH, II ZR 188/86, Urteil vom 13.07.1997, Rn. 17, abgedruckt in: NJW 1987, 3081 f.).
  • LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06

    Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006

    Auszug aus AG Bonn, 20.12.2012 - 108 C 327/12
    Der Einwand der Beklagten, dass die Abfrage von Schwacke unter Offenlegung des Zwecks der Abfrage (Erstellung einer Preisübersicht) erfolgt sei, ist nicht geeignet, von einer gezielten Überhöhung der angegeben Preise auszugehen (so schon LG Bonn, NZV 2007, 362).
  • LG Bonn, 10.07.2009 - 5 S 266/08

    Mietdauer bei unfallbedingtem Ersatz der Mietwagenkosten bei Totalschaden - keine

    Auszug aus AG Bonn, 20.12.2012 - 108 C 327/12
    Das erkennende Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (5 S 266/08, Urteil vom 10.07.2009 sowie dem Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) der Auffassung, dass die Berechnung auf der Grundlage der Schwackeliste erfolgen kann und diese nicht grundsätzlich ungeeignet zur Berechnung eines Schadens gemäß § 287 ZPO ist.
  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 20.12.2012 - 108 C 327/12
    Auch bei Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten G Mietpreispiegels 2008, der für das hier fragliche Postleitzahlengebiet einen deutlichen niedrigen Normaltarif ausweist sowie den im Mai 2008 eingeholten Vergleichsangeboten der Firmen F, T und I, die ebenfalls unter dem Normaltarif von Schwacke liegen, werden nach Auffassung der Kammer keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage mangelhaft erscheinen lassen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20.04.09 - 13 U 6/09; Urteil vom 03.03.09 - 24 U 6/08).
  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 20.12.2012 - 108 C 327/12
    Auch bei Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten G Mietpreispiegels 2008, der für das hier fragliche Postleitzahlengebiet einen deutlichen niedrigen Normaltarif ausweist sowie den im Mai 2008 eingeholten Vergleichsangeboten der Firmen F, T und I, die ebenfalls unter dem Normaltarif von Schwacke liegen, werden nach Auffassung der Kammer keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage mangelhaft erscheinen lassen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20.04.09 - 13 U 6/09; Urteil vom 03.03.09 - 24 U 6/08).
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