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   AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17   

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https://dejure.org/2018,6432
AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17 (https://dejure.org/2018,6432)
AG Bonn, Entscheidung vom 25.01.2018 - 27 C 111/17 (https://dejure.org/2018,6432)
AG Bonn, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 27 C 111/17 (https://dejure.org/2018,6432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beeinträchtigungen der Miteigentümer durch eine Kindertagespflege mit lediglich zwei bis drei Tagespflegekindern (hier verneint)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kindertagespflege beeinträchtigt Miteigentümer nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kindertagespflege: 2-3 Pflegekinder zulässig!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Miteigentümer können Kindertagespflege mit nur zwei bis drei Tagespflegekindern hinzunehmen haben

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Kindertagespflege beeinträchtigt Miteigentümer nicht! (IMR 2018, 299)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 204/11

    Von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer

    Auszug aus AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17
    Insbesondere gehört zum Wohnen auch, neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, zitiert nach Juris, Rn. 11; AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 44).

    Im Hinblick auf § 22 Abs. 1a BImSchG hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass dessen Wertung nach dem Willen des Gesetzgebers auch in das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlt (BGH, Urt. v. 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, zitiert nach Juris, Rn. 11).

    (b) Aber auch bei einem Abstellen auf die tatsächlichen konkreten Gegebenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, zitiert nach Juris, Rn. 11) liegen keine "größeren Beeinträchtigungen der Miteigentümer" vor.

    Auch fordert der BGH keine ¾-Mehrheit, die auch keine Stütze in den Vorschriften des WEG hätte, sondern diese war in dem durch den BGH entschiedenen Fall ausnahmsweise (und nur) aufgrund einer besonderen Ausgestaltung der Teilungserklärung notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, zitiert nach Juris).

  • AG Bremen-Blumenthal, 27.09.2013 - 44 C 2015/13
    Auszug aus AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17
    Die Nutzung der Wohnung durch eine Familie und damit verbunden durch mehrere Kinder können die Wohnungseigentümer aber, da es sich um eine sozialadäquate Wohnnutzung handelt, nicht untersagen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38).

    Zum anderen müssen die Wohnungseigentümer auch stets damit rechnen, dass durch einen Eigentümer- bzw.- Vermieterwechsel neue bzw. andere Kinder einziehen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38).

    Insbesondere gehört zum Wohnen auch, neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, zitiert nach Juris, Rn. 11; AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 44).

  • LG München I, 26.01.2015 - 1 S 9962/14

    Zulässigkeit der Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw.

    Auszug aus AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17
    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. LG München I, Urt. v. 26.01.2016, Az. 1 S 9962/14 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 16) führt eine Kindertagespflege mit lediglich zwei bis drei Tagespflegekindern nicht zu "größeren Beeinträchtigungen der Miteigentümer".

    Der Unterlassungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung besteht, allein aufgrund des formalen Umstandes der Nichtgenehmigung (vgl. LG München I, Urt. v. 26.01.2016, Az. 1 S 9962/14 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 30).

    Soweit das LG München I ein Berufen auf den Fall des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB abgelehnt hat (vgl. LG München I, Urt. v. 26.01.2016, Az. 1 S 9962/14 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 30), war der dortige Fall anders gelagert.

  • BayObLG, 25.09.2003 - 2Z BR 137/03

    Zustimmungserfordernis bei Nutzungsänderung

    Auszug aus AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17
    Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beschlusskompetenz fehle, weil der Beschluss eine nach der Teilungserklärung erlaubte Änderung - vereinbarungsgleich - einschränke, trifft dies nicht zu, weil die Teilungserklärung in § 5 Ziff. 3 bereits selbst eine einschränkende Regelung enthält und eine Entscheidung des Verwalters vorsieht sowie allgemein anerkannt ist, dass die Wohnungseigentümer eine Entscheidung des Verwalters abändern bzw. ersetzen können (vgl. etwa BayObLG, Beschl. v. 25.09.2003, Az. 2Z BR 137/03, zitiert nach Juris, Rn. 14).
  • AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15

    WEG - Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses

    Auszug aus AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17
    Zum einen entfallen Beeinträchtigungen auch durch das Älterwerden der Kinder nicht, lediglich die Art der Beeinträchtigung wandelt sich, etwa vom Schreien, Trampeln etc. zum Musikhören, Feiern etc. (vgl. AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 46).
  • AG Bonn, 24.01.2019 - 27 C 115/18

    Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Betrieb einer Kindertagespflege durch die

    Der Betrieb einer Kindertagespflege im beantragten Umfang, also von maximal drei Tageskindern unter drei Jahren im Zeitraum von Montag bis Freitag von 08:30 bzw. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, stellt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. LG München I, Urt. v. 26.01.2016, Az. 1 S 9962/14 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 17) für die Miteigentümer keine "unzumutbare Beeinträchtigung" dar (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17; AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15; AG Bremen-Blumenthal, Urt. vom 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13 - jeweils nach juris).

    Die Nutzung der Wohnung durch eine Familie und damit verbunden durch mehrere Kinder können die Wohnungseigentümer aber, da es sich um eine sozialadäquate Wohnnutzung handelt, nicht untersagen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38; AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17).

    Zum einen entfallen Beeinträchtigungen auch durch das Älterwerden der Kinder nicht, lediglich die Art der Beeinträchtigung wandelt sich, etwa vom Schreien, Trampeln etc. zum Musikhören, Feiern etc. (vgl. AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 46; AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17).

    Insbesondere gehört zum Wohnen auch, neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17; AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 44).

    Auf abstrakt-generalisierender Ebene ist kein Grund für eine Ausnahme von der Regel ersichtlich (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17).

    Auch in Altbauten mit schlechterer Schallisolierung als in einem Haus aus dem Jahre 1988 darf eine Familie mit mehreren Kindern einziehen und der sozialadäquate Lärm der Kinder ist hinzunehmen (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17).

  • LG Koblenz, 23.12.2019 - 2 S 34/19

    Nutzung zu Wohnzwecken

    Ausgangspunkt dabei ist, dass die Kläger die Nutzung der Wohneinheit Nr. 2 durch eine Familie und damit verbunden durch mehrere Kinder, nicht untersagen können, weil es sich um eine sozialadäquate Wohnungsnutzung handelt (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2018, 27 C 111/17, Rn 54 m.w.Nw. -).
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