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   AG Bonn, 26.03.2015 - 111 C 9/15   

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https://dejure.org/2015,34560
AG Bonn, 26.03.2015 - 111 C 9/15 (https://dejure.org/2015,34560)
AG Bonn, Entscheidung vom 26.03.2015 - 111 C 9/15 (https://dejure.org/2015,34560)
AG Bonn, Entscheidung vom 26. März 2015 - 111 C 9/15 (https://dejure.org/2015,34560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Persönlichkeitsrecht, Diskriminierung, Immaterieller Schaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen Diskriminierung zweier weiblicher Eheleute durch die Bank i.R.e. Freistellungsauftrags für Kapitalerträge; Erforderlichkeit des Erreichens einer gewissen Intensität der durch die Diskriminierung zugefügten Herabsetzung und Zurücksetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch nach dem AGG erfordert gewisse Intensität der Herab- bzw. Zurücksetzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch nach dem AGG erfordert gewisse Intensität der Herab- bzw. Zurücksetzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verspätete Bearbeitung eines Freistellungsauftrags aufgrund Irrtums über Bestehen einer Ehe zwischen zwei Frauen rechtfertigt kein Entschädigungsanspruch - Durch Diskriminierung zugefügte Herabsetzung bzw. Zurücksetzung fehlt es an erforderlicher Intensität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 348
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 102/10

    Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG durch Kündigung

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2015 - 111 C 9/15
    Nach diesen Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2010, 1454, 1456 Tz 13) kann eine Geldentschädigung nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung schwerwiegend ist und wenn die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2011 - 20 U 102/10, I-20 U 102/10 -, Rn. 35, juris).

    Ausreichend ist vielmehr, dass die durch die Diskriminierung zugefügte Herab- bzw. Zurücksetzung eine gewisse Intensität erreicht hat (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2011 - 20 U 102/10, I-20 U 102/10 -, Rn. 37, juris).

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08

    Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung

    Auszug aus AG Bonn, 26.03.2015 - 111 C 9/15
    Nach diesen Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2010, 1454, 1456 Tz 13) kann eine Geldentschädigung nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung schwerwiegend ist und wenn die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2011 - 20 U 102/10, I-20 U 102/10 -, Rn. 35, juris).
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