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   AG Bonn, 20.04.2018 - 204 C 204/17   

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https://dejure.org/2018,13390
AG Bonn, 20.04.2018 - 204 C 204/17 (https://dejure.org/2018,13390)
AG Bonn, Entscheidung vom 20.04.2018 - 204 C 204/17 (https://dejure.org/2018,13390)
AG Bonn, Entscheidung vom 20. April 2018 - 204 C 204/17 (https://dejure.org/2018,13390)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Wohnungsmietvertrages wegen der durch die Taubenfütterung des Mieters bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht

  • rabüro.de

    Zur fristlosen Kündigung eines Wohnungsmietverhältnis wegen Taubenfütterns

  • mietrechtsiegen.de

    Taubenfütterung durch Mieter - fristlose Kündigung

  • RA Kotz

    Tauben füttern - fristlose Mieterkündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer 40 bis 90 Tauben füttert, muss mit außerordentlicher Kündigung rechnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tauben fütternde Mieterin: Aus der Wohnung geflogen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Störung des Hausfriedens durch Taubenfütterung rechtfertigt außerordentliche Kündigung des Wohnungsmietvertrags

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigungsgrund Tauben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei Taubenfütterung durch einen Mieter rechtmäßig

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Fütterung Tauben durch Mieter - Kündigung der Mietwohnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Taubenfüttern extrem": Fristlose Kündigung! (IMR 2018, 326)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Braunschweig, 04.03.2014 - 6 S 411/13
    Auszug aus AG Bonn, 20.04.2018 - 204 C 204/17
    Die Art und Weise der von der Beklagten vorgenommenen Fütterung entspricht nicht dem allgemein üblichen Gebrauch und ist auch nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt (siehe hierzu auch LG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2014- Aktenzeichen: 6 S 411/13).

    Die Fütterung von Stadttauben gilt allgemein als nicht mehr sozialadäquat (siehe LG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2014- Aktenzeichen: 6 S 411/13).

    Von diesen Tieren gehen Verschmutzungen und Gesundheitsgefahren aus, so dass das Füttern eine Vertragsverletzung darstellt (siehe LG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2014- Aktenzeichen: 6 S 411/13).

  • AG Frankfurt/Main, 17.12.1975 - 33 C 4831/74
    Auszug aus AG Bonn, 20.04.2018 - 204 C 204/17
    Es ist medizinisch erwiesen, dass gerade der Taubenkot einen besonders hohen Prozentsatz von Ornithoseviren und Salmonellen enthält, die auch für den menschlichen Organismus gesundheitsgefährdende Auswirkungen haben können (AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.1975, Aktenzeichen 33 C 4831/74).
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