Rechtsprechung
AG Bonn, 28.07.2014 - 116 C 148/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Position GO/ 2197 ist kein Bestandteil der Position GOZ 2120
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- AG Düsseldorf, 01.07.2016 - 25 C 2953/14
Zahnarzt kann Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials gesondert abrechnen
Damit handelt es sich bei den durch Ziffer 2197 GOZ beschriebenen Maßnahmen der chemisch adhäsiven Befestigung um Behandlungsschritte, die nicht Bestandteil der durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ beschriebenen Maßnahmen zur mechanischen Adhäsion sind und deshalb gesondert neben diesen Ziffern abgerechnet werden können (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 - 27 C 3179/14 mit Verweis auf AG Bonn, Urt. v. 28.07.2014 - 116 C 148/13). - AG Düsseldorf, 21.01.2016 - 27 C 3179/14
Restzahlungsanspruch eines Zahnarztes bzgl. einer erfolgten zahnärztlichen …
Der Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann daher bei entsprechender Erbringung der Leistung grundsätzlich neben dem Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2100 als adhäsiv befestigungsfähiger Grundleistung, die nur einen Bestandteil der adhäsiven Befestigung darstellt, im Sinne einer Mehraufwandsvergütung verlangt werden (so auch AG Bonn, Urt. vom 28.07.2014 - 116 C 148/13 für ein Zusammentreffen mit der Gebührenziffer 2120 GOZ 2012). - AG Stuttgart, 19.07.2016 - 9 C 1059/16
Private Krankenversicherung: Abrechnung der Anbringung einer Kunststofffüllung in …
Der Kläger bezieht sich auf zwei Urteile, das Urteil des Amtsgericht Bonn vom 28.7.2014 (Az. 116 C 148/13) und das Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 21.1.2016 (Az. 27 C3179/14), die seine Rechtsauffassung bestätigen.