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AG Bottrop, 18.01.2018 - 8 C 135/17 |
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- BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 33/80
Makler ohne Gewerbeerlaubnis
Auszug aus AG Bottrop, 18.01.2018 - 8 C 135/17
Anders als etwa bei Verstößen gegen das SchwarzArbG, aus der sich nach neuerer Rechtsprechung des BGH die Nichtigkeit des Vertrages ergibt, da es nicht nur die Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen will (…MüKoBGB/Armbrüster BGB § 134 Rn. 77 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23 1980 - IVa ZR 33/80), kann aus § Il Abs. 1 Nr. 8 TierSchG nicht darauf geschlossen werden, dass diese Vorschrift darauf ausgerichtet ist, dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäff die rechtliche Wirkung zu nehmen.Die erforderliche Erlaubnis nach § Il Abs. 1 TierSchG ist vielmehr mit dem Fehlen der Gewerbeerlaubnis eines Vertragspartners vergleichbar, was die Wirksamkeit der mit den Kunden eingegangenen Verträge nicht beeinflusst (…MüKoBGB/Armbrüster BGB § 134 Rn. 89; BGH, Urteil vom 23 1980 - IVa ZR 33/80).
Gleiches gilt für Verträge mit einem Makler, der sein Gewerbe ohne die Erlaubnis gem. § 34 GewO ausübt (…Ellenberger in Palandt, 72. Auflage § 134 Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 23 1980 - IVa ZR 33/80).
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Auszug aus AG Bottrop, 18.01.2018 - 8 C 135/17
Es ist aber grundsätzlich Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, weshalb keine allgemeine Pflicht besteht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten (BGH NJW 71, 1795). - OLG Hamm, 18.12.1992 - 26 U 141/92
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Auszug aus AG Bottrop, 18.01.2018 - 8 C 135/17
Das Betreiben einer Tätigkeit ohne die erforderliche behördliche Genehmigung reicht allein nicht aus, um eine Bewertung als sittenwidrig zu rechtfertigen (OLG Hamm, Urteil vom 18 1992 - 26 U 141/92). - BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87
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Auszug aus AG Bottrop, 18.01.2018 - 8 C 135/17
Eine aus § 242 BGB resultierenden Aufklärungspflicht besteht, wenn die andere Vertrags Partei nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicher Weise einer Aufklärung,erwarten durfte (BGH NJW 89, 763).